Die Kitarechtler

Hinweise der Unfallkassen Nr. 287: Fallhöhe & Schutz in der Krippe

Nr. 287 von 1.000 I Fallhöhen in der Krippe:

„Die DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte und Spielplatzböden“ enthält keine gesonderten Angaben zu Fallhöhen für Kinder unter 3 Jahren. Die normativ vorgegebenen Fallhöhen erscheinen für eine Anwendung im Krippenbereich wenig geeignet. Die beispielsweise auf Stein und Asphalt zulässige Fallhöhe von ca. 60 cm setzt schon gewisse Fähigkeiten des Springens oder Abfangens voraus, die so im Krippenalter noch nicht vorhanden sind.

Für ein 1-jähriges Krippenkind stellt die genannte Höhe in Verbindung mit dem harten Untergrund eine erhebliche Verletzungsgefahr dar. Für Fallschutz und Fallhöhen sind daher folgende Anforderungen zu empfehlen: 

– als Untergrund von Podesten und Geräten sind ab einer Fallhöhe von 60 cm Sand oder synthetischer Fallschutz vorzusehen. Unterhalb 60 cm Fallhöhe sollte mindestens Rasen oder Oberboden vorhanden sein, 

– die maximale freie Fallhöhe von Geräten ist auf 1,00 m zu beschränken, 

– ab 60 cm Fallhöhe muss eine geschlossene Brüstung vorhanden sein, die nicht zum Beklettern verleitet und eine Höhe von min. 60* cm aufweist.“

(Unfallkasse Hessen)

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