Die Kitarechtler

Die Freiheit der freien Jugendhilfe

Über die Einschränkungen der sogenannten freien Träger – aus der Praxis!

Auf unseren Schreibtischen liegen derzeit zwei Fälle, die einen stark daran zweifeln lassen, wie ernst die Öffentliche Jugendhilfe den § 4 SGB VIII nimmt, der die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe betont:

“Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.”

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Fall 1 betrifft einen Träger, der die Bilingulität (zusätzliches  Personal und Material) in seinen Tageseinrichtungen über einen Dritten erbringen lässt. Die “Native Speaker” sind also bei einer anderen Gesellschaft angestellt und auch die Eltern schließen ihren Vertrag, mit dem sie sich zur Zahlung eines Beitrags für diese konzeptionelle Besonderheit verpflichten, mit dieser anderen Gesellschaft.

Dies wird jedoch von der Kita-Aufsicht in Berlin – Vertragsabteilung – mit dem Hinweis auf eine besondere Lesart des § 23 im Berliner KitaFöG untersagt. Wir sind dieser Auffassung entgegengetreten und finden eine Stütze für unsere Position in § 74 SGB VIII, der auch in Bezug auf Förderung der freien Träger ausdrücklich die Geltung von § 4 SGB VIII betont.

Im Fall 2 wird einem an der Waldorf-Pädagogik orientierten Träger in Berlin die Zustimmung zu der Befristung seiner Betreuungsverträge verweigert. § 16 KitaFöG regelt, dass

“allgemeine Befristungen oder Bedingungen nur zulässig sind, wenn diese auf Grund der pädagogischen Konzeption erforderlich sind”.

Entgegen der üblichen altersgemischten Gruppen sieht seine Konzeption eine Unterteilung in Klein-Kind-Gruppen und Gruppen für die “Großen” vor.

Da im Umfeld der Waldorf-Pädagogik besonders häufig später eingeschult wird und das Einschulungs-Alter zudem je nach Führung der Senatsverwaltung sich regelmäßig ändert, bleiben die Kinder in der Großen Gruppe oft länger in der Kita, so dass aufgrund der durch die Betriebserlaubnis begrenzten Platzzahl nicht für alle nachrückenden Kinder immer ein Platz angeboten werden kann.

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Unser Antrag auf Zustimmung zu der gewünschten Befristung wird mit einem süffisanten Hinweis darauf zurückgewiesen, was eine fachgerechte Bedarfsplanungkönnen müsse und was von einem fachlich versierten Träger erwartet werden könne.

In der Sache blieben die Argumente dann aber weniger überzeugend. Einzig ein wenig hilfreicher Hinweis auf die Definition einer Tageseinrichtung in § 3 Abs. 2 KitaFöG und den durch die Befristung angeblich systematisch angelegten Beziehungsabbruch werden angeführt.

Dass Kinder, die zunächst bei einer Tagespflegeperson betreut werden, in der Regel mit Vollendung des dritten Lebensjahres in die Kita wechseln, wird geflissentlich übersehen, genau wie die Tatsache, dass der Träger selbstverständlich ein großes Interesse daran hat, Verträge fortzuführen.

Wie sich der weitere Austausch mit der Aufsicht entwickelt, werden wir zu gegebener Zeit berichten.

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