Die Kitarechtler

Urteil: Betreuung in Turnhalle auch übergangsweise nicht vertragsgemäß

Amtsgericht Göttingen spricht Eltern Schadensersatz zu!

Nachdem bei der im Eigentum der Kommune stehenden Kindertagesstätte erhebliche Brandschutzmängel festgestellt wurden, verlegte der kirchliche Träger die Betreuung in die benachbarte Mehrzweck-/Turnhalle.

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Das Amtsgericht Göttingen kam in seinem Urteil vom 04.06.2015 (Az.27 C 47/14) zu dem Schluss, dass die Gesamtleistung in dem streitgegenständlichen Zeitraum (über 5 Monate) nicht der nach dem Betreuungsvertrag zu erbringenden Leistung entsprach.

Für das Gericht war nicht einmal eine Beweisaufnahme erforderlich.

„Denn es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Unterbringung von Kindergruppen in einer Art Turnhalle auch bei größtem Bemühen des Trägers und der Erzieherinnen und Erzieher nicht der normalerweise geschuldeten Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte entspricht.“

Für die Entscheidung des Gerichts waren weder die von den Eltern vorgetragenen Verhaltensänderungen und gesundheitlichen Probleme von ausschlaggebender Bedeutung, noch die (ungesunde) Erhöhung des Lärmpegels.

Die Beeinträchtigungen seien in so einem Fall derart offenkundig, dass es eine Beweiserhebung als überflüssig erachtete.

Für das Gericht war unzweifelhaft klar: Durch den andauernden Aufenthalt zahlreicher Kinder (hier über 40 zugleich) in einer Halle konnte der Träger den normalen Betrieb nicht aufrechterhalten. Zu dieser Einschätzung trug nach den Entscheidungsgründen auch bei, dass sich für die Kinder das gesamte Umfeld geändert und es keine Rückzugsräume gegeben habe.

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In der Konsequenz führt diese Minderleistung für das Gericht zu einem Schadensersatzanspruch:

„Wenn aber der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen konnte, besteht ein Schadensersatzanspruch. Denn dem Elternbeitrag steht dann keine gleichwertige Gegenleistung mehr gegenüber.“

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs schätzte das Gericht unter Auslegung einer vertraglichen Regelung, die eine Reduzierung vorsieht, wenn die Betreuung nicht im vereinbarten zeitlichen Umfang erbracht wird, auf 25%.

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