Die Kitarechtler

Eincremen mit Sonnencreme und Sonnenschutz in der Kita

„Wir cremen die Kinder hier nicht ein. Dafür haben wir keine Zeit. Das muss morgens vor der Kita durch die Eltern erfolgen…“

 

Ein häufig gehörter Satz. Und das ein Eincremen mit Sonnenöl, Sonnencreme, UV-Blocker, etc. zeitaufwändig ist, wird auch gar nicht erst angezweifelt.

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Aber ist es ausreichend an heißen Sommertagen allein auf das ausreichende morgendliche Eincremen der Eltern zu setzen (bzw. sogar zu vertrauen!). Wohl kaum.

Denn zum einen hält selbst dickstes Eincremen am Morgen bestenfalls kaum mehr als ein paar Stunden und keinesfalls über die gesamte Betreuungszeit von vielleicht 7 bis 9 Stunden. Und zum anderen kann die Wirkung der Cremes durch tüchtiges Händewaschen, Gesichtwaschen oder das Spielen mit Wasser im Laufe des Kitatags natürlich auch wieder eingeschränkt worden sein.

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Ein generelles „Wir cremen nicht ein!“ dürfte vor diesem Hintergrund nicht den Anforderungen an die Aufsichtspflicht genügen. Es sei denn man beschließt, nicht an solchen Tagen mit hohen UV-Werten raus zu gehen (wozu einige Kitas bereits tendieren). 

Denn, wir erinnern uns, es ist im Rahmen der Aufsichtspflicht das zu veranlassen, was verständige  Personen nach vernünftigen Anforderungen unternehmen würden, um eine Schädigung beim zu betreuenden Kind zu verhindern.

Im Klartext heißt das also: Das Kind ist mit ausreichend Sonnencreme, Hut etc. vor der Sonne schützen (oder eben nicht hinausgehen).

Denn wenn eine verständige Person im konkreten Fall zur Sonnencreme greifen würde, um einen Sonnenbrand beim Kind zu verhindern, dann werden sich auch Erzieher oder der Kita-Träger nicht allein auf eine generelle (morgendliche) Eincremeverpflichtung der Eltern berufen können, sondern sind selbst in der Pflicht zu handeln – entweder durch Nachcremen oder einem Fernhalten von direkter Sonnenstrahlung.

update:

Nun gibt es davon abgesehen natürlich die Diskussion, ob Kinder überhaupt ohne gesonderte Erlaubnis eingecremt werden dürfen. Hier kann man wieder unterscheiden, ob dies selbst bei fehlender ausdrücklicher Erlaubnis nicht dem wohlverstandenen Interesse des Kindes und / oder der Eltern entspricht und deshalb zulässig ist (mutmaßliche Einwilligung bzw. sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag).

Oder soll unterschieden werden, zwischen Sonnencreme aus der Drogerie und zwischen apothekenpflichtigen Sonnencremes? Diese zusätzliche Frage betrifft ein weites Feld und wir haben es schon an verschiedenen Stellen auf unserem Blog und in unseren Videos behandelt.

Um sich hier aber Diskussionen von vorneherein zu ersparen, raten wir sowieso immer Leitungen, Erziehern und Trägern an, die Frage vorab einfach schriftlich zu klären. Davon losgelöst ist aber immer noch die obige Frage zu betrachten, was passiert, wenn Mama oder Papa das morgendliche Eincremen manchmal oder andauernd „vergessen“. Dies haben wir eingangs geschildert.

Wir beraten hierzu gerne.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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