Die Kitarechtler

Kita-Bewertung im Internet – was ist erlaubt? Teil 2

Im zweiten Teil zu Kita-Bewertungen geht es um Möglichkeiten für Kitas, sich gegen schlechte, falsche oder beleidigende Bewertungen zu wehren.

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Die Einleitung zeigt es bereits: sind die Tatsachen in der Bewertung richtig und sachlich dargestellt, muss die Kita eine solche Bewertung – auch wenn es wehtut und sich die Erzieher und/oder die Leitung schlecht dargestellt fühlen – hinnehmen. Denn für die Eltern streitet hier die Meinungsfreiheit, die immerhin sogar grundgesetzlich geschützt ist.

Jede Bewertung sollte also zunächst mal geprüft werden auf ihren Wahrheitsgehalt und ob der Inhalt beleidigend sein könnte.

Kommt man bei einer Überprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Bewertung von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt ist, hat man sowohl Ansprüche gegen den Urheber der Bewertung als auch gegen das Portal.

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Meist ermöglichen solche Portale die anonyme Bewertung. In diesem Fall weiß die Kita also nicht, wer der Bewertende eigentlich ist. Muss das Portal der Kita hier die Daten des Bewertenden geben?

Nein. Inzwischen ist es höchstrichterlich entschieden, dass ein Bewertungsportal diese Daten nicht herauszugeben braucht.

In diesem Fall bleibt als Ansprechpartner also nur das Portal selbst. Diesem sollte man detailliert mitteilen, was an der Bewertung falsch ist oder warum sie beleidigend und damit nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Sobald das Portal von der Rechtsverletzung Kenntnis hat, ist es auch nicht mehr schutzwürdig. Es haftet dann als (Mit-)Störer und man kann vom Portal Unterlassung der weiteren Veröffentlichung sowie Beseitigung verlangen und dies auch durchsetzen.

Portalbetreiber tun also gut daran, solche Hinweise ernst zu nehmen und die Bewertungen entsprechend zu prüfen.

Hier geht es zum ersten Teil des Beitrags.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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