Das erweiterte Führungszeugnis auch bei Taxi- und Busfahrern erforderlich?
Der § 72a SGB VIII regelt den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen und fordert von Kita-, Kindergarten- oder Hort-Trägern die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis.
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Und zwar bei Neueinstellungen und in regelmäßigen Abständen (wobei wir einen Zeitraum von ca. 3 Jahren stets anraten, so weit es gesetzlich oder vertraglich keine kürzeren Fristen gibt).
So weit, so gut.
Bei Erziehern steht das außer Frage. Und überwiegend bekannt ist, dass sich diese Vorgabe auch andere Beschäftigte eines Trägers wendet, wenn diese regelmäßig am Kind arbeiten bzw. mit Kita-Kindern in Kontakt kommen, so dass auch Hausmeister oder Beschäftigte in der Küche unter Umständen darunter fallen können.
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Aber wie verhält es sich mit den täglichen Fahrdiensten, die von Kita oder Schule mancherorts selbst (!) organisiert werden? Zum Beispiel – ja das gibt es, wenn auch zumeist für Kinder mit Behinderungen – mittels ganz normaler Taxis.
Müssen diese Fahrer etwa auch dem Kindergarten- oder Hort-Träger ein erweitertes Führungszeugnis zur Prüfung vorlegen?
Darüber haben wir uns in unserem Youtube-Video ein paar Gedanken gemacht.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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