Die Kitarechtler

Gesetzesentwurf zu neuem Kita-Betreuungsschlüssel in Berlin

Recht überraschend gibt es plötzlich einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kita-Personalschlüssels in Berlin 

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Der Tagesspiegel hat gleich eine launige Schlagzeile parat:

„SPD legt Kita-Gesetz für Berlin vor 2,3 Minuten mehr Zeit pro Kind – Elternverbände sind enttäuscht“ [Link].

Das ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen. Aber was steht denn nun ganz genau drin in diesem Gesetzentwurf?

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Wollen wir doch einmal schauen: 

Antrag
der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteige-rung sowie zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage und
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(Haushaltsumsetzungsgesetz)

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Kitagebührenfreiheit und der Kitaqualitätssteige-rung sowie zur Einführung einer Notfallsanitäterzulage und
Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(Haushaltsumsetzungsgesetz)
Vom …

Artikel I
Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes

Das Gesetz über die Beteiligung an den Kosten der Betreuung von Kindern in Tageseinrich-tungen und in Kindertagespflege sowie in außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsange-boten (Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – TKBG), in der Fassung vom 23. April 2010, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) wird wie folgt geändert:

Dem § 3 Absatz 5 Satz 1 TKBG wird folgender Satz 2 hinzugefügt:

„Satz 1 gilt ab dem 1. August 2016 in den letzten vier Jahren vor Beginn der regelmäßi-gen Schulpflicht, ab dem 1. August 2017 in den letzten fünf Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht und ab dem 1. August 2018 in den letzten sechs Jahren vor Be-ginn der regelmäßigen Schulpflicht.“

Artikel II
Änderung Kindertagesförderungsgesetz

Das Gesetz über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG), vom 23. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 2 Satz 1 KitaFöG – Personalausstattung – wird wie folgt geändert:

„(2) Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen – nach Maß-gabe des Haushaltsgesetzes – folgende Grundsätze gelten:

1. 38,5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen

a) bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres

bis einschließlich 31.7.2016:

– für jeweils fünf Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils sechs Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils acht Kinder bei Halbtagsförderung; 

zwischen dem 1.8.2016 und dem 31.7.2017:

– für jeweils 4,75 Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils 5,75 Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils 7,75 Kinder bei Halbtagsförderung; 

zwischen dem 1.8.2017 und dem 31.7.2018:

– für jeweils 4,5 Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils 5,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils 7,5 Kinder bei Halbtagsförderung; 

zwischen dem 1.8.2018 und dem 31.7.2019:

– für jeweils 4,25 Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils 5,25 Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils 7,25 Kinder bei Halbtagsförderung;

ab dem 1.8.2019:

– für jeweils vier Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils fünf Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils sieben Kinder bei Halbtagsförderung;

b) bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres

bis einschließlich 31.7.2016:

– für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung;

zwischen dem 1.8.2016 und dem 31.7.2017:

– für jeweils 5,75 Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils 6,75 Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils 8,75 Kinder bei Halbtagsförderung;

zwischen dem 1.8.2017 und dem 31.7.2018:

– für jeweils 5,5 Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils 6,5 Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils 8,5 Kinder bei Halbtagsförderung;

zwischen dem 1.8.2018 und dem 31.7.2019:

– für jeweils 5,25 Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils 6,25 Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils 8,25 Kinder bei Halbtagsförderung;

ab dem 1.8.2019:

– für jeweils fünf Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils sechs Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils acht Kinder bei Halbtagsförderung;

c) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt

– für jeweils neun Kinder bei Ganztagsförderung,

– für jeweils elf Kinder bei Teilzeitförderung,

– für jeweils 14 Kinder bei Halbtagsförderung

Begründung:

Zu Artikel I

Die Kitagebühren werden in Berlin abgeschafft. Kindertagesstätten sind echte Bildungseinrichtungen und Bildung soll in Berlin gebührenfrei sein, um die Chancengleichheit aller Kinder zu gewährleisten. Außerdem trägt die schrittweise vollständige Abschaffung der Kitagebühren dazu bei, Berlins attraktive Stellung als die Metropole weiter zu verbessern, in der Beruf und Familie besonders gut vereinbar sind. Die Gebührenabschaffung führt zu einer massiven Entlastung der Eltern und Familien.

Zu Artikel II

Der Betreuungsschlüssel U3 wird in den Kindertagesstätten verbessert und somit die Betreuungsqualität erhöht. Insbesondere die Kleinsten unserer Gesellschaft bedürfen besonderer frühkindlicher Bildung und betreuender Aufmerksamkeit, die durch die schrittweise und kontinuierliche Verbesserung der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal erreicht wird. Hierfür stehen im Jahr 2016 22,5 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung, ab 2017 steigt dieser Betrag auf 49 Mio. Euro an. Aus den Gesamtbeträgen leiten sich die schrittweisen veränderten Personalschlüssel ab.

Quelle: Gesetzesentwurf_27012016

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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