Die Kitarechtler

Überstunden-Ausgleich für Erzieher und dann krank?

Erkrankt ein Erzieher während einer Freistellung um Überstunden abzubummeln, bleibt der Zeitausgleich u.U. wirksam! 

Überstunden ohne Ende, die irgendwann abgebummelt werden müssen. Nicht nur im Kita, Kindergarten oder Hort mehr oder weniger Alltag.

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Wie verhält es sich aber, wenn der Träger gemäß eines vereinbarten Arbeitszeitkontos den bezahlten Freizeitausgleich anordnet – zum Beispiel, in dem er einen Beschäftigten für ein paar Tage von der Arbeit bezahlt freistellt – und die Erzieherin bzw. der Erzieher während dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt?

Mit Blick auf das Urlaubsrecht würde man zunächst annehmen, dass dann der Erzieher seinen Anspruch auf Freizeitausgleich weiterhin hat, da ja die Arbeitsunfähigkeit dazu führt, dass man die wohlverdienten Stunden gar nicht genießen kann.

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.11.2015, Az. 5 Sa 342/15) sieht das grundsätzlich anders.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG scheide bereits aus, weil die Anrechnung von Krankentagen auf den Jahresurlaub eine Ausnahmeregelung sei. Somit sei es das Risiko eines Arbeitnehmers, wenn dieser – und darauf kommt es an – während seiner Freizeit erkranke. 

Hierfür genüge es schon, wenn ein Arbeitgeber einen etwaiges Anspruch auf Arbeitszeitausgleich durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.

Ausdrücklich führt das Landesarbeitsgericht [Link (update: Link leider nicht mehr verfügbar)] aus:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt.“

Und:

„Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt.“

Und:

„Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (vgl. BAG 11.09.2003 – 6 AZR 374/02 – NZA 2004, 738, mit zahlreichen Nachweisen).“

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Sowie:

„Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Arbeitgeber nicht zur Nachgewährung der durch Krankheit „verlorenen“ Überstunden verpflichtet.“

Ein Erzieher oder eine Erzieherin hat in solch einem Fall also richtig Pech. 

Etwas anderes mag allerdings gelten, wenn Erzieher und Träger einen bezahlten Freizeitausgleich überhaupt nicht vereinbart haben. Denn dann kann es sein, dass Überstunden nicht mittels Freizeitausgleichs ausgeglichen und abgegolten werden dürfen, sondern regelmäßig gesondert zu vergüten sind.

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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