Wie viele Betriebserlaubnisse braucht ein Kita-, Kindergarten- oder Hort-Träger für seine Einrichtungen? Für jede stets eine?
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§ 45 SGB VIII regelt bekannterweise:
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis.
Die hier relevante Formulierung im Gesetzeswortlaut ist „einer Einrichtung“.
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Bedeutet dies, dass jede einzelne Einrichtung eine gesonderte Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII benötigt oder das der Begriff einer „Einrichtung“ doch differenzierter zu betrachten ist.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in der Tat für die differenzierte Betrachtung ausgesprochen. Danach kommt es auf die Eigenart an, wie ein Kita-, Kindergarten-, Hort- oder sonstiger Träger der freien Jugendhilfe das Zusammenspiel gegebenenfalls mehrerer Einrichtungen ausgestaltet hat.
Denn handle es sich bei zum Beispiel zwei Einrichtungen tatsächlich aufgrund der administrativen, wirtschaftlichen, strukturellen und personellen Verflechtung lediglich um eine Haupt- und eine Nebenstelle, so könne auch ein Anspruch eines Trägers auf lediglich eine einzige Betriebserlaubnis für beide „Einrichtungen“ gegeben sein.
Dies sogar, wenn diese Einrichtungen räumlich oder gar örtlich getrennt voneinander betrieben werden.
Denn Besonderheiten könne dann mittels Nebenbestimmungen oder Auflagen zur Betriebserlaubnis zwanglos Rechnung getragen werden, § 45 Abs. 4 SGB VIII.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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