Die Kitarechtler

Kinderspielplatz: Wenn der Bürgermeister Regeln aufstellen will…

Regeln zur Benutzung sind schnell aufgestellt – aber auch wirksam?

Der Bürgermeister will für Klarheit sorgen:

„Kinderspielplatz“ steht groß und aufklärend auf dem Schild falls jemand die kleine Ansammlung von Rutsche, Wippe, Klettergerüst und Sandkasten irrtümlicherweise für einen Hochseehafen halten sollte.

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Außerdem sei „unnötiger Lärm“ (sic!) in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr zu vermeiden, anliegende Grundstücke dürfen nicht betreten werden und überhaupt soll für gar nix irgendeine Haftung übernommen werden! So „der Bürgermeister“.

Das hat er sich also fein ausgedacht, der Herr Bürgermeister. Allerdings dürften bei genauerem Hinschauen seine Regeln kaum halten. Denn solche Benutzerregeln sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen und unterliegen daher ihrerseits strengen gesetzlichen Regelungen.

Und somit wird es schon problematisch, wenn genau bestimmt werden sollte, was denn bitteschön „unnötiger Lärm“ ist. Ist „unnötiger Lärm“ wenn ein Kind tränenreich ein plötzlich verschwundenes Spielzeug beklagt? Oder die Begeisterungsstürme wenn die „Elsa und Anna“- (Sand-)Burg vollendet ist (inklusive der prompten liedtextlichen Begleitung)? 

Es liegt also eine klassische „Unklarheit“ vor. Und das Gesetz bestimmt, das Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also des Bürgermeisters, gehen, § 305c Abs. 2 BGB.

Auch ob anliegende Grundstücke betreten werden dürfen oder nicht, bestimmen immer noch deren Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten und nicht der Bürgermeister (es sei denn, es handelt sich zufälligerweise insgesamt um Grundstücke, die der Kommune gehören).

Und schlussendlich die selbsterklärte Freistellung von jeglicher Haftung:

„Keine Haftung für eventuelle Schäden“

Dies ist direkt unwirksam.

Denn eine solch ausformulierte Haftungsfreistellung würde auch für alle Fälle greifen, in denen grob fahrlässig oder gar vorsätzlich ein Schaden herbeigeführt worden ist und damit die Adressaten (= Spielplatzbenutzer) unangemessen benachteiligen. § 309 Nr. 7 BGB stellt dies sogar ausdrücklich fest. 

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Im obigen Fall ist dies auch nachvollziehbar:

Denn wer der Allgemeinheit etwas zur Benutzung eröffnet ist natürlich auch zur Beachtung der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet. Und gerade bei Spielgeräten auf Spielplätzen sind schon nach den Vorgaben der Unfallkasse umfangreiche Prüf- und Überwachungspflichten zu beachten.

Wenn diese nun mutwillig oder auch „nur“ grob fahrlässig missachtet werden, die Spielgeräte mithin einfach unkontrolliert vor sich hinrotten, dann kann man sich nicht im Gegenzug selbst von jeglicher Haftung für womöglich darauf zurückzuführende Schäden bei dort spielenden Kindern freisprechen.

Warum wir dies an dieser Stelle erwähnen?

Auch für Kita- oder Hort-Freigelände oder -Spielplätze lassen sich oftmals ähnliche Regelungen finden, die nur eine vorgetäuschte Sicherheit dem Träger vermitteln. Und das ist natürlich im Ernstfall bestenfalls misslich.

Dabei kann man durchaus sinnvolle und auch wirksame Benutzungsordnungen schaffen. Allerdings sollte dies unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen.

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von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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