Die Kitarechtler

Durch „Schwarzfahren“ den Erzieherjob nicht bekommen?

Sich durch „Schwarzfahren“ um berufliche Chancen bringen? Ist das möglich?

Denkbar ist das schon. Natürlich (noch) nicht, wenn einmal ein Fahrschein vergessen oder verloren wurde…

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Aber wenn absichtlich mit einer gewissen kriminellen Energie „schwarz“ gefahren wird (§265a StGB „Erschleichen von Leistungen“!) und man sich auch noch erwischen lässt, kann es unter Umständen schon für das weitere berufliche Fortkommen zumindest im Bereich der freien Jugendhilfe schwierig werden.

Warum gerade in diesem Bereich?

Nun, weil bekanntlich das erweiterte Führungszeugnis vorgelegt werden muss und sich dann gewisse Eintragungen, die sonst doch gar nicht „herausgekommen“ wären, eher negativ auswirken könnten.

Genau ein solcher Fall wurde im März 2017 vor Gericht entschieden (LAG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017 – 2 Sa 122/17).

Dabei ging es um den Fall, das ein potentieller Bewerber auf eine Stelle, mit dem man sich fast schon ‚handelseinig‘ war – es ging um eine Lehrerstelle, der Fall ist aber sicherlich auch auf eine Erzieherstelle übertragbar – vor Unterzeichnung richtigerweise noch ein erweitertes Führungszeugnis vorlegte.

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Aus diesem erweiterten Führungszeugnis ergab sich, oh! Überraschung!, dass dort als Eintragung ein „versuchter Betrug“ verzeichnet war, da der Bewerber in der Vergangenheit beim Schwarzfahren in den öffentlichen Verkehrsmitteln erwischt worden war und den Fahrschein-Kontrolleuren auch noch einen gefälschten Fahrschein vorzeigte.

Daraufhin wollte der potentielle neue, kommunale Arbeitgeber den angehenden Lehrer doch lieber nicht mehr beschäftigen und sah von einer Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ab.

Hiergegen klagte der abgelehnte Bewerber. Jedoch erfolglos.

Denn das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem ablehnenden Arbeitgeber wegen „fehlender charakterlicher Eignung“ des Bewerbers und weil eine rechtsverbindliche Zusage für die Stelle noch nicht gegeben war Recht.

Und das obwohl es sich um eine Straftat handelte, die nicht im Katalog der einschlägige Straftaten des §72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) aufgeführt ist und sich zudem nicht während (!) des Arbeitsverhältnisses, sondern zeitlich davor (!) ereignete.

Aber auch solch ein früheres Verhalten kann sich offenbar unter Umständen noch zu einem späteren Zeitpunkt auswirken…

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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