Stichwort „Überwachung am Arbeitsplatz“: Der Träger hat einen Verdacht – darf er heimlich seinen Beschäftigten nachspionieren?
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Nein , wir reden hier nicht von 007 – wobei manche Methoden vielleicht nah dran sein mögen. Aber ist alles, was machbar ist, in diesem Zusammenhang auch erlaubt?
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Darf also ein Kindergarten- oder Hort-Träger seine Beschäftigten wie Erzieher*innen, Therapeut*innen, Verwaltungsangestellten, Koch, Köchin oder Reinigungskraft mit ausgeklügelter Videotechnik oder PC-Ausspähsoftware überprüfen? Vielleicht auch einfach nur so, um den Arbeitseifer zu überprüfen oder ob auch alle Anweisungen des Trägers bzw. der Kitaleitung umgesetzt werden?
Hierzu gab es in der Vergangenheit recht viele Urteile. Denn auf der einen Seite steht das Persönlichkeitsrecht einer Erzieherin oder eines Erziehers und auf der anderen Seite das Interesse einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers möglichst viel von dem zu erfahren, was im Betrieb bzw. der Einrichtung so vor sich geht. Aber wo sind Grenzen?
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Für die Grenzen der Überwachung kommt es in erster Linie – wie so oft – auf den Einzelfall an. Aber dennoch gibt es insbesondere von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsätze, die einen ganz guten Überblick verschaffen, in welchen Fällen ein*e Arbeitgeber*in auch zu solch drastischen Maßnahmen greifen darf.
Denn natürlich kann es Situationen geben, da hat ein*e Arbeitgeber*in praktisch gar keine andere Möglichkeit, einem bestimmten Verdacht weiter nachzugehen. Dennoch gibt es einiges Datenschutz selbst in solchen Fällen zu beachten.
Darüber unterhalten wir uns in unserer neuen Folge unseres Kitarechtler.de-Podcasts. Das dazu gehörende Video findet sich hier bei Youtube.
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Music Credits: http://www.freesfx.co.uk/
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