Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 277 – Datenschutz: Geburtstag in Kita oder Hort – wenn sich nicht alle freuen…!

Was beachtet werden sollte, bevor man jemanden zu seinem Geburtstag „überrascht“!


In Kitas werden die Geburtstage der Kinder oft groß gefeiert, schließlich ist für die meisten Kinder der Geburtstag ein lange erwartetes Ereignis und die Freue dann besonders groß, wenn das auch in der Kita ein Thema ist.

Das Feiern von Geburtstagen gehört wie Weihnachten und Ostern meistens auch zum pädagogischen Konzept einer Kita.

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Auch der Geburtstag von Erzieher*innen wird oft gefeiert, vielleicht sogar mit einem großen Plakat: „Herzlichen Glückwunsch zu deinem 50. Geburtstag, Maria!“. Was aber, wenn Maria sich gar nicht darüber freut, dass sie jetzt 50 Jahre alt ist und auch nicht möchte, dass alle anderen das wissen?

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Das gleiche gilt bei Jubiläen, nicht jeder ist stolz darauf „schon 25 Jahre“ in derselben Kita zu arbeiten. Deswegen sollte man den Datenschutz beachten und sicherstellen, dass solche Glückwünsche auch gewollt sind. Denn auch bei Kindern kann zum Beispiel auf Grund von Religion oder Weltanschauung von den Eltern unerwünscht sein, dass der Geburtstag des Kindes in der Kita gefeiert wird. 

Es sollte deshalb sowohl bei Kindern als auch bei Mitarbeiter*innen eine Einwilligung eingeholt werden. Bei Kindern kann man das ganz einfach bei der Vertragsunterzeichnung unterschreiben lassen. Bei neuen Mitarbeiter*innen ebenfalls. Sind die Mitarbeiter*innen aber bereits länger im Betrieb, kann man die Einwilligung auch nachträglich einholen und alle einmal fragen, ob sie mit einer öffentlichen Gratulation einverstanden sind, zum Beispiel in Form eines Zettels zum Ankreuzen.

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