Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 269 – Schlechte Kita-Bewertungen bei Google oder Facebook?

Was bei einer schlechten Bewertung im Internet rechtlich möglich ist


In den letzten Jahren sind immer mehr Kitas auch im Internet vertreten, damit geht auch eine Bewertungsfunktion, zum Beispiel bei Google und Facebook einher.

Allerdings fallen diese Bewertungen nicht immer zur Zufriedenheit des Kita-Trägers aus. Oft werden nur sehr kurze Begründungen für die Bewertung gegeben oder der nervigste Fall: eine Bewertung mit nur einem Stern ohne Begründung.

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Das Problem bei dieser Art der Online-Bewertung ist, dass jeder seine Meinung einfach äußern kann, das was geschrieben wird muss jedoch nicht wahr sein. Bewertende Personen verstecken sich auch oft hinter Pseudonymen, so dass nicht einmal klar wird, ob die Person überhaupt in einer Verbindung zur Kita steht.

Die Bewertung wird aber allen Eltern angezeigt, die sich im Internet über die Kita informieren und viele schlechte Bewertungen machen Eltern oft misstrauisch und sind somit geschäftsschädigend. Gerade, wenn sowieso nur sehr wenige Bewertungen abgegeben werden, fällt eine schlechte Bewertung stark ins Gewicht.

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Muss man das aber einfach so Hinnehmen? Bisher sah es in diesem Gebiet oft schlecht aus. Google und Facebook zeigen sich oft nicht sehr kooperativ und sagen, dass alle Bewertungen hingenommen werden müssen. Auch die Rechtsprechung bestätigte das in der Vergangenheit.

Ein neues Urteil des Landgerichtes Hamburg gibt aber Hoffnung. Das Gericht entschied, dass Google verantwortlich ist, zu überprüfen, ob die geschilderten Erfahrungen wahr ist. In der Praxis ist das für Google natürlich quasi unmöglich.

Es führt jedoch dazu, dass Google jedenfalls bei schlechten Bewertungen (ein bis zwei Sterne) und ohne Begründung herausfinden muss, wer hinter dem Pseudonym steht und im Zweifel die Bewertung löschen muss, wenn sich herausstellt, dass die Person in keiner Beziehung zu der Kita stand. Allerdings ist das noch keine ständige Rechtsprechung, es gibt bislang nur diese eine Entscheidung dazu.

Bei Klagen, die mit Vorfällen im Internet zu tun haben, gilt allerdings der „fliegende Gerichtsstand“, man kann sich also selber entscheiden, wo man klagt, zum Beispiel auch gezielt in Hamburg. 

Wir Kitarechtler sehen das Urteil des Landgerichtes Hamburg jedoch teilweise auch kritisch. Denn es bleibt unklar, wo die Grenze bei einer Beziehung zur Kita zu setzen ist. Ist ein Vertrag erforderlich? Was ist zum Beispiel mit Großeltern oder Nachbar*innen? Und wird durch das Löschen nicht die Meinungsfreiheit eingeschränkt? Wir bleiben gespannt, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickeln wird.

Eine gute Idee ist es jedenfalls, zu den Bewertungen Kommentare zu schreiben. So kann man falsche Tatsachen widerlegen oder auf Verbesserungen hinweisen.

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