Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 297 – Die Datenschutz-Risikofolgenabschätzung in Kita, Schule und Hort!

Risikofolgeabschätzung – Welche Daten werden in der Kita erhoben, wo gespeichert, wem zugänglich gemacht? Über diese Fragen muss sich jede Kitaleitung Gedanken machen!


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Datenschutzgrundverordnung – die DSGVO! Ein schier unerschöpfliches Thema – auch im Kitabereich. Heute mit der Überschrift: Risikofolgenabschätzung. Sperriges Wort..

Als Kitaleitung ist man im Rahmen dieser „Risikofolgenabschätzung“ dazu verpflichtet, sich bewusst zu machen, welche Daten von Kindern, Eltern und Personal in der Kita erhoben und gespeichert werden und was der „Diebstahl“ oder Fremdnutzung dieser Informationen für Konsequenzen hätte. Also: Welches Risiko folgt für die Betroffenen, wenn ihre bestimmten Informationen an eine unbekannte, womöglich böswillige Person gelangt?

Man kann sich das vorstellen: Kreditkartendaten gehen verloren oder es wird eingebrochen – da ist das Risiko natürlich hoch!

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Zum Beispiel sollte in der Kita kein Schnellhefter mit der Aufschrift: „Kontoverbindungen der Marienkäfergruppe“ stehen. Bei solchen Daten ist das Risiko sehr hoch und dementsprechend sind mehr Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Je geringer das Risiko des Datenmissbrauchs, desto geringere Maßnahmen müssen auch ergriffen werden.

Aber die Verpflichtung eine solche Risikofolgeabschätzung durchzuführen, besteht für alle Kitaleitungen. So ist das gesetzlich vorgesehen. Welche Daten werden bei uns gespeichert, erhoben, angeheftet und von wem – Kindern, Eltern, Personal. Und im Einzelfall soll jeweils geschaut werden: welche Daten sind besonders schützenswert? Ansonsten können Konsequenzen der entsprechen Aufsichtsbehörde folgen.

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