Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 363 – Außerordentliche Kündigung eines Kita-Elternbeirats?

Kann bei Ausübung von Kritik gegenüber dem Träger  der Betreuungsvertrag gekündigt werden?


Elternschaft und Träger sind ich nicht immer einig dafür sind Elternkuratorium, -ausschuss, -beirat oder -vertretung da, um für sie als Mittler einzustehen. Dabei ist es in dieser Stellung nicht immer einfach einen Kühlen Kopf zu bewahren.

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Das Amtsgericht in München fiel kürzlich eine Entscheidung zu einem Fall, bei dem ein Elternteil des Beiratsvorsitzes in einer E-Mail die Eltern dazu ermutigte, sich bei Zweifeln auch an die jeweiligen Behörden direkt zu wenden anstatt zuerst zu dem Träger gehen zu müssen. Darin sah der Kita-Träger einen Vertrauensmissbrauch und somit einen Grund für die fristlose Kündigung an.

In einem Eilverfahren entschied das Gericht, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt und stärkte damit die Rechte der Eltern. Nach dem Gesetz sollen Eltern nicht nur als „Kunden“ der Einrichtung wahrgenommen werden sondern können und sollen sich in der Kita aktiv einbringen. Wenn Eltern diesen Rechten und Pflichten nachgehen dürfen sie dafür nicht bestraft werden!

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Bei Kummer und Sorgen sollen Eltern sich ausreichend informieren können und dabei vor allem nicht Angst davor haben müssen das Risiko einzugehen, dass sie ihren Kitaplatz verlieren könnten. Daher stellt der Hinweis sich an die Behörden zu wenden keinen Vertragsbruch dar. Wenn Eltern das Gefühl haben das etwas nicht in Ordnung geht, müssen sie sich an fachliche Beratung wenden können.

Der kritische Aufruf des Elternbeirats rechtfertigt also keine Kündigung des Betreuungsvertrags, so das Gericht. Vielmehr ist es gerade dessen Aufgabe zwischen Eltern und Träger zu vermitteln und dabei wenn es erforderlich ist die nötige Kritik aufzubringen. Wegen seiner Stellung dürfte ein Elternbeirat sogar etwas weiteren Schutz genießen. Bei einem Ausrutschen in der Wortwahl gegenüber dem Träger sollte es daher zunächst zu einer Ermahnung kommen.

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