Die Kitarechtler

Kitas im allgemeinen Wohngebiet

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg macht es nochmal deutlich: Kindergärten im Wohngebiet sind grundsätzlich zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss zum Az.: 8 S 1813/13) ist erfreulich deutlich:

“Allgemeine Wohngebiete dienten nur vorwiegend, aber nicht ausschließlich dem Wohnen.”

und:

“Gerade dort bestehe für Kindergärten und Kindertagesstätten ein unmittelbares Bedürfnis. Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung typischerweise verbundenen Auswirkungen seien ortsüblich, sozialadäquat und in der Bevölkerung allgemein akzeptiert. “

sowie:

“Der von den Kindern auch beim Spielen im Freien auf der Außenspielfläche verursachte Lärm belästige die Antragsteller im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unzumutbar. Das folge bereits daraus, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. “

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Damit dürfte eigentlich alles gesagt sein. Ausnahmen mögen allenfalls bestehen, wenn die Lautstärke von spielenden Kindern in Kitas in einem Wohngebiet doch einmal als “schädliche Umwelteinwirkungen” einzustufen sind.

Auf ein solches Urteil sind wir allerdings gespannt.

Link zur Pressemitteilung (update: Ursprungsseite nicht mehr verfügbar)

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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