Auch ein Eigenbetrieb als Träger kann einen Betreuungsvertrag nicht ohne Weiteres kündigen!
Die Musterbetreuungsverträge der Senatsverwaltung in Berlin, die auch die Eigenbetriebe in leichter Abwandlung verwenden, sehen in Übereinstimmung mit § 16 Absatz 2 KitaFöG vor, dass ein Kita-Träger den Vertrag mit den Eltern über die Betreuung ihres Kindes mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende kündigen kann – allerdings nur aus wichtigen Gründen.
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Eine uns überreichte Kündigung führte als Begründung an, dass zwei der Erzieher sich eine Zusammenarbeit mit unserer Mandantschaft (bedauerlicherweise) nicht vorstellen könnten und daher um Verständnis gebeten werde, dass die “beiden Betreuungsverträge nach § 8 aus schwerwiegendem Grund fristlos” gekündigt werden müssten und somit kein Betreuungsbeginn zustande komme.
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Dieses Schreiben erreichte die Eltern knappe 10 Tage (!) vor dem vereinbarten Betreuungsbeginn. Besonders viel Verständnis bestand – aus unserer Sicht durchaus verständlich – jedoch nicht und man beauftragte uns mit der Einleitung juristischer Schritte.
Dass diese Begründung nicht im Ansatz ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu tragen, war auch dem entscheidenden Landgericht Berlin sehr schnell klar, das in Rekordzeit von weniger als 36 Stunden eine einstweilige Verfügung erließ und der Antragsgegnerin die Betreuung der beiden Kinder verordnete.
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