Die Kitarechtler

Überbelegung: Die Überschreitung der Platzzahlen kann schwerwiegende Folgen haben!

Die Überbelegung der Kita durch den Träger ist unter Umständen eine Pflichtverletzung nach § 7 RV Tag (Berlin)!

Es ist schnell passiert.

Wer eine gute, beliebte Kita führt, kann sich oft vor bewerbenden Eltern nicht retten. Die Warteliste wird immer länger und das Kind und die Eltern sind doch auch so nett.

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Ein Kind müsste doch noch passen, wir wollten doch sowieso eine Erweiterung der Betriebserlaubnis beantragen, den Toberaum im Dachgeschoss hatten wir damals auch noch nicht fertig und die Familie Müller hat auch angekündigt, nach Ostern die Kündigung einzureichen.

Und schon ist ein weiterer Betreuungsvertrag unterzeichnet, mit dem die Platzzahl nach der Betriebserlaubnis überschritten wird.

Nicht immer wird dies in der Gutschein-Abrechnungsstelle sowie von der Vertragsabteilung bei Senatsverwaltung sofort erkannt. Bis zu einer Reaktion können hier gern 3-4 Monate vergehen.

Besonders hinweisen möchten wir hier auf den § 7 Absatz 4 RV Tag, der der Senatsverwaltung schon vor Durchführung des formalen Pflichtverletzungs- und Prüfungsverfahrens nach Absatz 1 vorläufige Kürzungen der laufenden Zahlungen erlaubt.

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Im Rahmen des Prüfungsverfahrens besteht dann durchaus die Möglichkeit der einseitigen Kündigung der Rahmenvereinbarung durch das Land Berlin, was de facto wohl zu einer Schließung der Einrichtung führen wird.

Da der Aufsicht nicht an einem Abbau von Plätzen liegt, werden dem Träger durchaus Möglichkeiten eingeräumt, innerhalb von einer angemessenen Zeit die überzählige Platzzahl abzubauen. Ein entsprechender Fahrplan muss der Vertragsabteilung umgehend mitgeteilt werden.

Um diese Untiefen einer Auseinandersetzung mit der Aufsicht, die sich wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung durch zu wenig pädagogische Fläche einschalten kann, und der Vertragsabteilung zu vermeiden, sollte allerdings unbedingt im Vorfeld eine Überbelegung unter Angabe der Kinder beantragt werden. 

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