Die Kitarechtler

Partizipation – das neue Zauberwort in der Kita-Praxis

Pommes im Wald – Mitreden, Mitbestimmen in eigenen Angelegenheiten und die Betriebserlaubnis

„Pommes im Wald“ (vgl. Appel, Christiane in Die Kindergartenzeitschrift, Seite 22-24, Friedrich-Verlag 02/2009) kann eines der Abstimmungsergebnisse sein, wenn die Kinder an der Gestaltung ihres Alltags in der Kita beteiligt werden.

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Die Partizipation oder Beteiligung der Kinder ist zu einem der häufig auftretenden Themen unserer Beratungspraxis geworden. Immer wieder erhalten Träger von der Aufsichtsbehörde die Auflage, ihre pädagogischen Konzepte um einen Abschnitt zur Beteiligung der Kinder zu ergänzen.

Aus pädagogischer Sicht ist Beteiligung zweifelsfrei ein wichtiger Ansatz. Aus den Kindern sollen mündige Demokratie fähige Bürger werden. Das kann nicht früh genug geübt werden.

Zugleich verbessern die Kleinen im Entscheidungsprozess ihre Problemlösungs- und Kommunikationskompetenzen, entwickeln Verantwortungsbewusstsein und erfahren das gute Gefühl von Selbstwirksamkeit.

Und welche Bedeutung hat das Thema „Partizipation“ in rechtlicher Hinsicht?

Grundlage hat die Beteiligung von Kindern in Artikel 12 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention, der bereits seit dem 05. April 1992 in Deutschland in Kraft ist:

„Die Ver­tragsstaaten sich­ern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Mei­n­ung zu bilden, das Recht zu, diese Mei­n­ung in allen das Kind berühren­den Angele­gen­heiten frei zu äußern, und berück­sichti­gen die Mei­n­ung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“

Einen ersten Schritt zur gesetzlichen Verankerung dieses Grundrechts ging der Gesetzgeber in Deutschland mit dem § 8 im SGB VIII.

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Wirklichen Schub in die Karriere der Partizipation und der Beschwerderechte von Kindern brachte aber erst das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Basierend auf den Empfehlungen der Runden Tische „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ und „Sexueller Kindesmissbrauch“ gilt es seit dem 01.01.2012 und veränderte das Sozialgesetzbuch VIII in dieser Hinsicht gravierend.

Die Betriebserlaubnis kann seitdem nur noch erteilt werden, wenn in der Einrichtung

„zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“

Das heißt, dass Partizipation sowohl im Konzept verankert sein, aber auch gelebt werden muss („Anwendung finden“). Ansonsten besteht die Befugnis der Aufsicht führenden Behörde, die BE auch zu widerrufen oder zurückzunehmen.

Im ersten Schritt ist allerdings eher mit der Erteilung einer Auflage zu rechnen. 

Das BKiSchG enthält jedoch auch Hilfestellungen zur Umsetzung dieser strukturellen Änderungen in den Tageseinrichtungen der Träger und sichert in dem neuen § 8b SGB VIII einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt zu für Einführung und Anwendung von

„Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.“

Fazit:

Partizipation und die Möglichkeit zur Beschwerde in eigenen Angelegenheiten sind also keine schöngeistigen, pädagogischen Ansätze, keine nice-to-haves, um die sich man kümmern kann, wenn sonst alles läuft.

Es sind seit dem 01.01.2012 elementare Voraussetzungen für die Erteilung und den Bestand der Betriebserlaubnis. Sie verdienen daher Ihre Aufmerksamkeit und die Qualifikation Ihres Teams. 

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