Die Kitarechtler

Outsourcing beim Kita-Träger und betriebsbedingte Kündigungen

Kündigung von Koch und Küchen-Team, da das Essen jetzt angeliefert wird – Outsourcing beim Kindergarten-Träger

Die Küchenkraft, die Köchin und die hochgeschätzte Küchenfee haben alle ihre Kündigung erhalten. Betriebsbedingt. Denn der Arbeitsplatz ist weggefallen. Zukünftig wird das Essen vom Kita-Catering angeliefert. So hat es der Kita-Träger nach langer Überlegung entschieden.

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Der Kindergarten-Caterer will – wenig überraschend – dafür natürlich auch Geld haben. 

Nun hat jemand mal den Taschenrechner gezückt und messerscharf festgestellt, dass das ganze Vorhaben ja überhaupt nicht zu einer Kostenersparnis führt – es sogar nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Träger mit gewissen Mehrkosten zu rechnen ist. Und dass, obwohl doch stets anderes behauptet und erwartet worden ist.

Sind trotzdem die erklärten Kündigungen rechtmäßig und wirksam?

So bedauerlich es für das Küchenteam auch sein mag: Ja, die Kündigungen werden in Hinblick auf die nicht zu erwartende Kosteneinsparnis trotzdem zulässig sein.

Denn ein dringendes „betriebliches“ Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Küchenteams entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft der Küchenbrigade im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Ein Kita-Träger als Arbeitgeber ist nämlich grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze weiterhin zu besetzen und Arbeitskräfte weiter zu beschäftigen.

Es ist dabei unerheblich, ob die unternehmerische Entscheidung des Trägers zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen unbedingt erforderlich war oder der Träger oder die Einrichtung auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre.

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Es genügt, wenn ein Arbeitgeber aus nicht willkürlichen Gründen sich dazu entscheidet, bestimmte Tätigkeiten nicht mehr von eigenen Arbeitskräften ausführen zu lassen, sondern von einem Fremd-Unternehmen. Im obigen Fall zum Beispiel für das Mittagessen von einem Catering-Unternehmen.

Eine derartige Organisationsentscheidung eines Trägers ist jedoch rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch dann, wenn sich entgegen den Erwartungen herausstellen sollte, dass eine Kosteneinsparung doch nicht eintritt. 

Gleiches würde auch gelten, wenn zum Beispiel ein Kita-Träger beschließen sollte, zukünftig sämtliche Hausmeisterdienste nicht mehr selber durch die eigenen Arbeitnehmer erbringen zu lassen, sondern hierfür auf ein externes Unternehmen zurückgreifen will. 

Einen ähnlichen Sachverhalt in Bezug auf Hausmeisterleistungen hatte jüngst sogar das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 512/13) zu entscheiden gehabt und festgestellt:

„Der Arbeitgeber ist – bis zur Grenze der Willkür – nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 380/12 – Rn. 20). Es ist nicht Sache der Gerichte, ihm eine „bessere“ oder „richtigere“ betriebliche Organisation vorzuschreiben(BAG 29. August 2013 – 2 AZR 809/12 – Rn. 17 mwN, BAGE 146, 37). Im Fall der Fremdvergabe kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, ob durch die Beauftragung des Drittunternehmens tatsächlich Kosten gespart werden (vgl. BAG 31. Mai 2007 – 2 AZR 306/06 – Rn. 23, BAGE 123, 20).“

Jeder Einzelfall ist aber natürlich gesondert zu betrachten. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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