Die Kitarechtler

#30SekKitarecht Folge 71 – Kita-Gutschein Anspruch aus dem Staatsvertrag Berlin Brandenburg

Kitaplatz in Berlin, wohnen in Brandenburg – oder umgekehrt.

Folgende Situation: Kind wohnt in Berlin und hat in einer Kita glücklich seinen Kitaplatz, seine kleinen Freunde und Bezugserzieher.

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Auch einen Kitagutschein vom Bezirksamt gibt es natürlich, so dass – wie es politisch gewollt ist – den Eltern nicht übermäßige Kosten entstehen. Berliner Alltag also.

Nun aber beschließen Mama und Papa gleich hinter die Stadtgrenze in das Berliner Umland zu ziehen, das zwar liebevoll von den Berliner oft „“Speckgürtel“ genannt wird, aber natürlich zum Bundesland Brandenburg gehört. Mama, Papa und Kind wohnen somit infolge des Umzugs in einer anderen Wohnortgemeinde mit anderen Kita-Regelungen als bisher.

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Mama und Papa stört das aber nicht weiter. Denn der Nachwuchs soll weiter die Kita bei diesem freien Träger besuchen. Denn die ist toll, liegt immer noch nicht weit entfernt vom neuen Zuhause (wobei das nichts zur Sache tun würde) und außerdem sind die Arbeitsplätze der Eltern weiter in Berlin – also auf dem Weg sozusagen. 

Bei der Gemeinde in Brandenburg wird man vorstellig. Kein Problem, heißt es da. Es gibt ja einen Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg „über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung“, der zu einem Gesetz wurde (untechnisch ausgedrückt) und deshalb bezahlen wir dem Land Berlin die Kosten der Kinderbetreuung. Denn uns ist es egal, ob das Kind hier oder dort die Kita besucht. Kosten haben wir so oder so.

Einleuchtend.

Es hätte also alles ganz einfach sein können. Hätte.

Denn ein Bezirk in Berlin hatte schon seit mehreren Jahren für sich insgeheim beschlossen, keine Kinder aus dem Berliner Umland mehr aufnehmen zu wollen. Denn man würde alle Plätze für sich brauchen. Seit Jahren. Ohne Ausnahme. Und das, obwohl im Bedarfsatlas der Stadt teilweise für diesen Bezirk etwas ganz anderes vermerkt war.

Dennoch: Die Erteilung des Kitagutscheins wurde also verweigert. Der Staatsvertrag würde für diesen Fall gar nicht einschlägig sein, hieß es.

Auch das Argument, dass das Kind ja bereits seit Jahren diesen ganz bestimmten Kitaplatz in der Einrichtung inne hatte und dieser Platz auch nicht, egal was passiert, für andere Kinder des Bezirks frei werden würde, da die Eltern, die ihrem Kind den Wechsel nicht zumuten wollten, zur Not auch selbst den Platz gezahlt hatten, konnten das Amt nicht umstimmen…

Was nun? Es gibt doch diesen Staatsvertrag! Ist das Papier nichts wert? Immerhin ein Staatsvertrag. Denn Brandenburg einhalten wollte, Berlin aber nicht. Kann doch nicht sein – oder etwa doch? 

Leicht abgewandelt verhielt es sich unlängst in einem Eilverfahren, dass wir zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin größtenteils und sodann in der nächsten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vollumfänglich gewonnen haben.

Im einstweiligen Rechtsschutz wurde das Land Berlin verpflichtet, den begehrten Kita-Gutschein zu erteilen. Denn es würde natürlich einen Anspruch aus dem Gesetz aus dem Staatsvertrag  zwischen Berlin und Brandenburg geben.

Die Entscheidung ist erst einmal vorläufig. Aber im Hauptverfahren dürfte keine andere Entscheidung zu erwarten sein. Da sind wir mal – wie beim vorherigen Eilverfahren – ganz optimistisch.

Es gibt ja als Rechtsgrundlage auch noch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII…

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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