Achtung! Auch ein Probearbeiten kann ein richtiges Arbeitsverhältnis zwischen Erzieher und Kita- oder Hort-Träger darstellen (und Geld kosten!)
Schnell ist so ein Probearbeitsverhältnis zwischen Erzieher und Kita-Träger (oder auch Hort-Träger) geschlossen. Weder die eine noch die andere Seite will ja die berühmte „Katze im Sack“ kaufen bzw. sich ohne weitere Eindrücke arbeitsvertraglich binden.
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Aber aufgepasst:
Auch ein Probearbeiten kann wie ein ganz normales Arbeitsverhältnis gegebenenfalls Vergütungsansprüche auslösen!
Es ist also nicht unbedenklich, wenn Kita-Träger potentielle neue Erzieher einfach ein paar Tage „mitarbeiten“ lassen. Denn das „Arbeiten“ ist es, was zu vergüten ist.
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Dabei ist es auch völlig egal, ob beide Seite, also Erzieher und Kita/Hort, „im Stillen“ oder ganz ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Probearbeit vereinbart haben. Denn Arbeiten für umsonst soll es außerhalb des Ehrenamts grundsätzlich nicht geben und nach Einführung des Mindestlohngesetzes erst recht nicht.
Das Einfühlungsverhältnis
Was jedoch zulässig gemacht werden kann, ist ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis zu vereinbaren.
Ein solches Einfühlungsverhältnis wird eingegangen, um zu schauen, ob es zwischen den Beteiligten „passt“. Dabei wird dem potentiellen Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, sich die in Frage kommende Tätigkeit beim Träger anzusehen, wobei er ausdrücklich nicht verpflichtet wird, irgendwelchen Arbeitsanweisungen nachkommen zu müssen und / oder irgendwelche Tätigkeiten selber auszuführen.
Ein solches Einfühlungsverhältnis sollte am Besten auch schriftlich geschlossen werden, um deutlich zu dokumentieren, dass ein Probearbeiten mit allen damit verbundenen rechtlichen Folgen (Vergütungspflicht, Kündigungsfristen) gerade nicht gewollt ist.
In eine solche schriftliche Vereinbarung sollte daher auch deutlich die Klarstellung aufgenommen werden, dass es allein darum geht, herauszufinden, ob beiderseits eine Beschäftigung in Frage kommt und hiermit eben ausdrücklich nicht ein Arbeitsverhältnis zustande kommen und auch keine Vergütung „für das Ansehen“ der Tätigkeiten gezahlt werden soll.
Bei der Erstellung solcher schriftlicher Abreden sind wir gerne behilflich.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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