Die Kitarechtler

Der gesetzliche Bildungsauftrag für Kitas, Träger und Erzieher

Der gesetzliche Bildungsauftrag in den Bundesländern!

Der Bildungsauftrag ist jeweils in den einschlägigen Kitagesetzen der Bundesländer geregelt. Meist finden sich ganz am Anfang der Gesetze mehr oder weniger ausführliche Normierungen dazu, was für die pädagogische Arbeit erwartet wird.

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Nun könnte man annehmen, es handele sich hierbei um mehr oder weniger salbungsvolle Worte, die sich auch in den berühmten „Sonntagsreden“ gut machen würden, aber sonst nicht viel Bedeutung haben.

Jedoch weit gefehlt: Denn der gesetzliche Bildungsauftrag lässt sich zum Beispiel auch zur Auslegung der Aufsichtspflicht heranziehen. Und die Frage, was an Aufsicht richtig ist, interessiert bekannterweise jeden Erzieher immens.

Also ein guter Zeitpunkt, uns die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in den Bundesländern etwas genauer anzuschauen, wobei natürlich anzumerken ist, dass es zusätzlich noch die jeweiligen Bildungsprogramme der Länder gibt.

Fangen wir jedoch mit Berlin an. Dort gibt sogleich das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) die Richtung vor.

Und bereits hier ist interessant, dass es die gesetzliche Vorgabe gibt, Kinder ihre Lebenswelt auch außerhalb der Tageseinrichtung erkunden zu lassen. Also ein Appell an den Kita-Ausflug und das Erkunden des jeweiligen Sozialraums. So besagt § 1 KitaFöG:

§ 1 Aufgaben und Ziele der Förderung (KitaFöG) – Berlin

(1) Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Bildungseinrichtungen die Erziehung des Kindes in der Familie durch eine alters- und entwicklungsgemäße Förderung. Tageseinrichtungen sollen

1.die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und

2.die Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

Die Förderung umfasst die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes. Sie soll allen Kindern gleiche Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten, und soll soziale Benachteiligungen sowie behinderungsbedingte Nachteile möglichst ausgleichen.

(2) Die Förderung in der Tageseinrichtung hat die individuellen Bedürfnisse und das jeweilige Lebensumfeld des Kindes und seiner Familie zu berücksichtigen. Die Kinder sollen darin unterstützt werden, ihre motorischen, kognitiven, sozialen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden. Die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache ist ein Bestandteil des vorschulischen Bildungsauftrags, der in den Tageseinrichtungen verfolgt wird.

(3) Die Förderung in Tageseinrichtungen soll insbesondere darauf gerichtet sein,

1.das Kind auf das Leben in einer Gesellschaft vorzubereiten, in der Wissen, sprachliche Kompetenz, Neugier, Lernenwollen und -können, Problemlösen und Kreativität von entscheidender Bedeutung sind,

2.das Kind auf das Leben in einer demokratischen Gesellschaft vorzubereiten, die für ihr Bestehen die aktive, verantwortungsbewusste Teilhabe ihrer Mitglieder im Geiste der Toleranz, der Verständigung und des Friedens benötigt und in der alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Behinderung, ihrer ethnischen, nationalen, religiösen und sozialen Zugehörigkeit sowie ihrer individuellen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen gleichberechtigt sind,

3.das Kind auf das Leben in einer Welt vorzubereiten, für die der verantwortliche Umgang mit den natürlichen Ressourcen unverzichtbar ist,

4.dem Kind zu ermöglichen, eine eigenständige und selbstbewusste Persönlichkeit zu entwickeln, die die kulturelle Vielfalt anerkennt und bejaht,

5.das Kind dabei zu unterstützen, ein Bewusstsein vom eigenen Körper und dessen Bedürfnissen zu erwerben,

6.das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung auf der Grundlage des Gebots der Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung zu unterstützen.

Schauen wir weiter nach Baden-Württemberg.

Da besagt das Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) unter anderem, dass Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten gefördert werden sollen. Der Gedanke, somit auch Verantwortung in einem gewissen Maße zu übertragen, findet sich also bereits in der gesetzlichen Vorgabe.

Darüber hinaus legt § 2 des KitaG fest:

§ 2 Aufgaben und Ziele (KitaG – Baden-Württemberg)

(1) Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1 Abs. 7 sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Abs. 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.

(…)

Sowie in

§ 2a Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen

(…)

(3) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Abs. 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22 SGB VIII.

(…)

Bayern hat sein Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) in Artikeln statt Paragraphen geordnet.

Der gesetzliche Bildungsauftrag findet sich zudem etwas später in der Mitte des Gesetzes. Interessant ist hier, dass (lediglich?) eine angemessene Bildung angestrebt wird, was doch recht auslegungsbedürftig sein kann. So heißt es in Art. 10 Bay KiBiG:

Art. 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen (BayKiBiG- Bayern)

(1) Kindertageseinrichtungen bieten jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Eine angemessene Bildung, Erziehung und Betreuung ist durch den Einsatz ausreichenden und qualifizierten Personals sicherzustellen.

(2) Die Kinder sollen entwicklungsangemessen an Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung beteiligt werden.

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Es geht wieder nach Norden – nach Brandenburg. Dort regelt in § 3 das Kindertagesstättengesetz – KitaG den Bildungsauftrag. Insbesondere wird noch einmal klarstellend hervorgehoben, dass Kitas einen eigenständigen Bildungsauftrag haben, also nicht irgendwie mitlaufen oder nachrangig behandelt werden. Darüber hinaus findet sich bereits im Gesetz ein umfangreicher Aufgabenkatalog:

§ 3 Aufgaben und Ziele der Kindertagesstätte (KitaG – Brandenburg)

(1) Kindertagesstätten erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag. Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Die gemäß § 23 Abs. 3 vereinbarten Grundsätze über die Bildungsarbeit in Kindertagesstätten bilden den für alle Einrichtungen verbindlichen Rahmen. Der eigenständige Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätten schließt ein, die Kinder in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten. Die Kindertagesstätten sind berechtigt und verpflichtet, bei den von ihnen betreuten Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung den Sprachstand festzustellen und, soweit erforderlich, Sprachförderkurse durchzuführen. Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. Die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung lässt Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger unberührt.

(2) Kindertagesstätten haben insbesondere die Aufgabe,

die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern,

den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen,

die Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder zu stärken, unter anderem durch eine alters- und entwicklungsgemäße Beteiligung an Entscheidungen in der Einrichtung,

die Entfaltung der körperlichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte zu unterstützen, regelmäßig den Entwicklungsstand der Kinder festzustellen und dem Kind Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln,

die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen; im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten,

das gleichberechtigte, partnerschaftliche, soziale und demokratische Miteinander sowie das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderungen zu fördern,

eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten,

einen verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt zu vermitteln und einen nach ökologischen Gesichtspunkten gestalteten Lernort zu bieten.

(…)

Es geht weiter in den hohen Norden und zwar nach Bremen. Dort bestimmt das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG den Bildungsauftrag für Träger und Erzieher.

Und zwar mit der eindeutigen Maßgabe, dass die „Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder“ zu erweitern sind. Es soll also jedes Kind möglichst ein „Mehr“ erlangen, als es womöglich aus dem (durchschnittlichen) Elternhaus bereits hat.

§ 3 Auftrag der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

(1) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebenssituationen durch altersentsprechende Betreuungs- und Förderungsangebote die optimale Entwicklung der emotionalen, wahrnehmungsmäßigen, motorischen, geistigen, sprachlichen und sozialen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder anstreben. Sie sollen die Erlebnis- und Erfahrungsräume der Kinder sowie ihre Umweltkenntnisse erweitern. Auf diese Weise sollen sie zur Erhöhung individueller und sozialer Kompetenz beitragen.

(2) Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sollen in den jeweils gegebenen Situationen auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirken. Sie sollen die Kinder ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen.

In Hamburg gilt das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) und fordert von den Kitas, dass diese selbst Bildungsziele zu formulieren haben. Ebenso wie in Berlin wird bereits durch Gesetz vorgegeben, dass die Kinder die Möglichkeit haben sollen, ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden. 

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder (KibeG – Hamburg)

(1) Tageseinrichtungen fördern, ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Einrichtungen die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch alters- und entwicklungsgemäße pädagogische Angebote; dabei erkennen sie die Individualität des Kindes an. Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung, unterstützen ihre Gemeinschaftsfähigkeit und gleichen soziale Benachteiligungen möglichst aus. Dies geschieht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote und durch eine differenzierte Erziehungsarbeit. Tageseinrichtungen formulieren Bildungsziele und unterstützen die Kinder bei der Entwicklung von Lernkompetenz. Inhalte und Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Den Kindern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tageseinrichtung zu erkunden.

(2) Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein,

  1. dem Kind Achtung vor seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor anderen Kulturen zu vermitteln,
  2. das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft, im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und ethnischer, nationaler, religiöser und sozialer Gruppen vorzubereiten,
  3. dem Kind Achtung vor seiner natürlichen Umwelt zu vermitteln,
  4. das Zusammenleben von Kindern mit und ohne Behinderung zu fördern,
  5. dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu vermitteln und
  6. das Kind in geeigneter Form auf die Grundschule vorzubereiten.

(…)

Schauen wir nach Hessen. Dort hebt das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) ebenfalls hervor, dass Kitas und Kindergarten einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag haben. Ansonsten hält sich der Landesgesetzgeber zumindest an dieser Stelle mit präzisen Vorgaben etwas zurück:

§ 26 Aufgaben (HKJGB  – Hessen)

(1) Die Tageseinrichtung hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe und zur Sicherung eines kontinuierlichen Bildungs- und Erziehungsprozesses sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammenarbeiten (Bildungs- und Erziehungspartnerschaft).

(2) Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V). Und dieses regelt den gesetzlichen Bildungsauftrag ziemlich konkret.

§ 1 Ziele und Inhalte der individuellen Förderung (KiföG- Mecklenburg-Vorpommern)

(1) Die individuelle Förderung aller Kinder hat sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und den Bedürfnissen ihrer Familien zu orientieren. Sie ermöglicht den Kindern den aktiven Erwerb von entwicklungsangemessenen Kompetenzen über den Familienrahmen hinaus.

Kinder, die nicht altersgerecht entwickelt sind, werden in besonderem Maße gefördert. Die Förderung soll die Personensorgeberechtigten bei der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder durch ein vielfältiges Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung unterstützen und damit zur Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beitragen. Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen im alltagspraktischen Bereich in folgenden Bildungs- und Erziehungsbereichen erwerben:

  • Kommunikation, Sprechen und Sprache(n),
  • Bewegung,
  • (inter)kulturelle und soziale Grunderfahrungen,
  • Werteerziehung, Ethik und Religion,
  • Musik, Ästhetik und bildnerisches Gestalten,
  • elementares mathematisches Denken,
  • Welterkundung und naturwissenschaftliche Grunderfahrungen,
  • Gesundheit.

Frühkindliche Bildung und Erziehung unterstützen die psychische Widerstandsfähigkeit von Kindern gegenüber biologischen, psychologischen und psychosozialen Entwicklungsrisiken und beinhalten die Anleitung zur gesunden Lebensführung. Diese Anleitung zielt auf ein gesundes Aufwachsen der Kinder ab und hat die Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, gesunde Ernährung und Bewegung der Kinder zu stärken.

(2) Die Kindertagesförderung unterstützt den Gedanken der Gleichstellung der Geschlechter unter Beachtung der Geschlechterspezifik sowie die Erziehung zu Toleranz gegenüber anderen Menschen und Akzeptanz von anderen Kulturen und Lebensweisen. Sie ist ausgerichtet auf die Chancengerechtigkeit der Kinder, die individuelle Förderung von Begabungen und den Ausgleich von Benachteiligungen und erfolgt unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten.

(3) Grundlage der individuellen Förderung ist die in Mecklenburg-Vorpommern verbindliche Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren, die schrittweise durch das fachlich zuständige Ministerium eingeführt wird. Für Kinder von drei bis sechs Jahren bildet die Vorbereitung auf die Schule einen besonderen Schwerpunkt. Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich in den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 16 unter Beachtung der einrichtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln.

(4) Die Bildungskonzeption für Kinder von null bis zehn Jahren und die Rahmenpläne für die Grundschulen sind aufeinander abzustimmen. Die Kindertagesförderung hat den Auftrag, den Übergang der Kinder in die Grundschule gezielt vorzubereiten, zu begleiten und mitzugestalten. Dazu sollen die Fachkräfte der Kindertageseinrichtungen, die Tagespflegepersonen und die Lehrkräfte der Grundschulen in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis zusammenarbeiten und nach Möglichkeit in geeigneten Bereichen an gemeinsamen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen sollen Kooperationsvereinbarungen sein.

Insbesondere der letzte Absatz ist spannend: hier ist eine echte Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen vorgesehen, um Kinder von Anfang an zu bilden und zu fördern.

Aber auch in der Präambel des KiföG in Mecklenburg-Vorpommern finden sich Vorgaben, wobei man allerdings darüber streiten kann, inwieweit einer Präambel eines Gesetzes mehr Rang als der einer Auslegungshilfe zugesprochen werden kann. Dennoch lohnt sich ein Blick hierauf:

Präambel (KiföG Mecklenburg-Vorpommern)

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuallererst ihnen obliegende Pflicht. Jedes Kind hat das Recht auf individuelle Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das Land Mecklenburg-Vorpommern trägt nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Verwirklichung dieser Rechte und zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei.

Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Bildung und Erziehung sind entscheidende Grundlagen für die erfolgreiche Bewältigung weiterer Bildungsverläufe und sollen die Kinder befähigen, ein Leben lang zu lernen. Dieser eigenständige Auftrag zielt darauf ab, die Kinder im Rahmen einer auf die Förderung ihrer Persönlichkeit orientierten Gesamtkonzeption alters- und entwicklungsgerecht sowie entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung zu bilden, zu erziehen und sie hierdurch bei der Bewältigung von aktuellen und zukünftigen Lebensanforderungen zu unterstützen. Die individuelle Förderung wirkt insbesondere Benachteiligungen entgegen, die der Chancengerechtigkeit beim Eintritt in die Grundschule entgegenstehen. Hierzu ist dem individuellen Förderbedarf der Kinder aufgrund ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen beim Eintritt in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Rechnung zu tragen.

Weiter geht es nach Niedersachsen. Dort bestimmt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) den gesetzlichen Bildungsauftrag. Nebenbei interessant: Das Gesetz erkennt ein Bedürfnis der Kinder nach Ruhe ausdrücklich an und fordert von den Trägern dem Rechnung durch entsprechende Gestaltung zu tragen.

§ 2 Auftrag der Tageseinrichtungen (KitaG – Niedersachsen)

(1) Tageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Sie haben einen eigenen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Tageseinrichtungen sollen insbesondere die Kinder in ihrer Persönlichkeit stärken, sie in sozial verantwortliches Handeln einführen, ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten des einzelnen Kindes fördern, die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie fördern, den natürlichen Wissensdrang und die Freude am Lernen pflegen, die Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen erzieherisch fördern und den Umgang von behinderten und nicht behinderten Kindern sowie von Kindern unterschiedlicher Herkunft und Prägung untereinander fördern.

Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Tageseinrichtungen entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.

(2) Die Tageseinrichtungen arbeiten mit den Familien der betreuten Kinder zusammen, um die Erziehung und Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Tageseinrichtungen so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.

§ 3 Aufgaben und Ziele (KiBiz – Nordrhein-Westfalen)

(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

(2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.

Und ab nach Rheinland-Pfalz. Dort bestimmt das Kindertagesstättengesetz den gesetzlichen Bildungsauftrag. Und das u.a. ebenfalls mit dem Fokus auf die Eigenverantwortlichkeit der Kinder.

§ 1 Förderung der Erziehung in Kindertagesstätten und in Kindertagespflege

(1) Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstützung der Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie in Kindertagespflege die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung dieser Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(…)

Sowie in § 2:

§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten

(1) Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern.

(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hinwirken und dabei mit den Jugendämtern und sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten.

(…)

Ein Blick in das Saarland. Da ist bereits der Name des Gesetzes zugleich Programm. Denn dort gilt das SKBBG – das Saarländische Kinderbetreuungs- und –bildungsgesetz. Die Bedeutung der Bildung im frühkindlichen Bereich findet sich folglich schon in der Bezeichnung des Gesetzes.

Inhaltlich wird auch hier der eigenständige Bildungsauftrag für Kindergarten und Kita hervorgehoben. Auf das saarländische Bildungsprogramm wird verwiesen. Zur Sicherstellung der Umsetzung des gesetzlichen Bildungsauftrags soll eine (neue) Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss (!) verfügen.Darüber hinaus regelt § 3:

§ 3 Aufgaben und Personal (SKBBG –  Saarland)

(1) Tageseinrichtungen für Kinder haben neben dem Betreuungsauftrag einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie und fördern seine Gesamtentwicklung durch allgemeine und durch gezielte Erziehungs- und Bildungsangebote. Die Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Strukturen die Inhalte des saarländischen Bildungsprogramms für Kindergärten vom Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen. In Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes arbeiten sie, insbesondere beim Übergang in die Grundschule, auch mit der zuständigen Schule zusammen.

(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages verantwortlich.

(…)

(6) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung sollen über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Dies gilt nicht für Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine derartige Leitungsfunktion übertragen wurde oder die diese bereits mindestens seit einem Jahr kommissarisch innehatten.

In Sachsen gibt das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) mit weiterem Verweis den Sächsischen Bildungsplan den Bildungsauftrag den dortigen Leitungen und Erziehern vor:

§ 2  Aufgaben und Ziele (SächsKitaG)

(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.

(2) Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem

  1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
  2. 2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.

Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.

(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(…)

Und weit nach Norden: Nach Schleswig-Holstein. Dort gilt dasGesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG). Unter anderem mit dem Gebot, zur Förderung der kindlichen „Selbstkompetenz“. Ansonsten wird durchaus umfangreich vorgegeben:

§ 4 Ziele ( KitaG – Schleswig-Holstein)

(1) Die Kindertagesstätten haben einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.

(2) In den Kindertagesstätten sind insbesondere diejenigen Fähigkeiten entsprechend dem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand zu unterstützen und weiterzuentwickeln,

  1. die die Kinder im täglichen Leben benötigen,
  2. mit denen die Kinder ihre Erfahrungen verarbeiten und Selbständigkeit gewinnen können und
  3. die die Kinder im Zusammenleben mit anderen Menschen brauchen.

(3) Bei der Wahrnehmung dieses eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages nach Absatz 1 sowie der Unterstützung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten nach Absatz 2 sollen folgende Bildungsbereiche berücksichtigt werden:

  1. Körper, Gesundheit und Bewegung, insbesondere die Teilbereiche Wahrnehmung und Grob- und Feinmotorik,
  2. Sprache(n), Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt,
  3. Mathematik, Naturwissenschaft und Technik,
  4. Kultur, Gesellschaft und Politik, einschließlich des Umgangs mit Regeln des sozialen Verhaltens,
  5. Ethik, Religion und Philosophie,
  6. musisch-ästhetische Bildung und Medien.

Die Bildungsbereiche sollen in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtungen einbezogen werden, um altersgemäß die entsprechenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln.

(4) Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch gemeinsame Erziehung aller Kinder und durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die gemeinsame Erziehung soll auch erreichen, daß alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Befähigungen anerkennen, emotional positive Beziehungen aufbauen und sich gegenseitig unterstützen.

(5) Die kindergartenähnlichen Einrichtungen und Tagespflegestellen sollen sich an den für Kindertagesstätten geltenden Zielen orientieren.

Sowie weiter nicht minder umfangreich:

§ 5 Grundsätze ( KitaG – Schleswig-Holstein)

(1) Die Kinder sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit betreut, erzogen und gebildet werden. Einzelne pädagogische Maßnahmen sollen immer auf die Gesamtentwicklung des Kindes bezogen sein.

(2) Bei den Bildungsvorgängen soll zunächst von den Interessen und Fragestellungen der Kinder ausgegangen werden. Deswegen sollen die Kinder aktiv an ihren Bildungsprozessen mitwirken und eigene Lernstrategien entwickeln können. Dabei sind ihre kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die unterschiedlichen Lern- und Verhaltensweisen von Mädchen und Jungen in den verschiedenen Bildungsbereichen zu beachten und in die pädagogische Arbeit einzubeziehen.

(3) Die Umsetzung des Bildungsauftrages wird als Teil des Gesamtauftrages in der pädagogischen Konzeption jeder Kindertageseinrichtung dargestellt und durch geeignete Verfahren unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten evaluiert.

(4) Die Fachkräfte und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen unterstützen, ergänzen und erweitern die familiäre Erziehung. Sie orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder und Familien und arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen.

(5) Die Inhalte und die Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Dazu gehören die Öffnung und der Kontakt zur Lebenswelt außerhalb der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen.

(6) Der Übergang zur Schule und die Förderung schulpflichtiger Kinder sollen durch eine am jeweiligen Entwicklungsstand und an der Alterssituation der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen Kindertageseinrichtungen mit den Schulen in ihrem Einzugsgebiet verbindliche Vereinbarungen über die Verfahren und Inhalte der Zusammenarbeit abschließen, insbesondere zur Vorbereitung des Schuleintritts. Kindertageseinrichtungen sollen mit den Grundschulen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder Informationen austauschen und Gespräche führen, um eine individuelle Förderung der Kinder zu ermöglichen. Für die dazu erforderliche Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten bedarf es der Einwilligung der Personensorgeberechtigten; die maßgebenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.

(7) In Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sollen altersgemischte Gruppen entwickelt werden. Dabei sind die individuellen und die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Im letzten Jahr vor Schuleintritt können dort, wo es personell und räumlich möglich ist, zeitweise altershomogene Gruppen eingerichtet werden.

(8) Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen soll die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, von Kindern mit unterschiedlichen Fähigkeiten und von unterschiedlicher sozialer Herkunft sowie das Zusammenleben von Kindern unterschiedlicher nationaler und kultureller Herkunft fördern.

(9) Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen gemeinsam gefördert werden

(10) Erzieherische Maßnahmen, die das Kind entwürdigen, insbesondere körperliche Strafen, sind verboten.

Sachsen-Anhalt: Es gilt das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG). Es wird u.a. die Förderung von Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen, interkulturelle Kompetenz und Sensibilität gesetzlich vorgegeben. 

§ 5 Aufgaben der Tageseinrichtungen (Sachsen-Anhalt – KiFöG)

(1) Tageseinrichtungen erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Sie sollen die Gesamtentwicklung des Kindes altersgerecht fördern und durch allgemeine und erzieherische Hilfen und Bildungsangebote die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und Benachteiligungen ausgleichen. Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen haben die Inklusion von Kindern zu fördern und zur Verbesserung der Chancengleichheit aller Kinder unabhängig von ihrer sozialen und kulturellen Herkunft beizutragen. Die Betreuungs- und Förderungsangebote sollen sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Tageseinrichtungen ergänzen und unterstützen die Erziehung in der Familie und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus.

(2) Sie sollen insbesondere den Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen, interkulturelle Kompetenz und Sensibilität, sowie die Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen, fördern. Die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert Bildungsprozesse heraus, greift Themen der Kinder auf und erweitert sie. Sie schließt die geeignete Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule ein. Zu diesem Zweck sollen insbesondere sprachliche Kompetenzen, elementare Fähigkeiten im Umgang mit Mengen, räumliche Orientierungen, eine altersgerechte Grob- und Feinmotorik sowie die Wahrnehmung mit allen Sinnen und das Denken gefördert werden. Tageseinrichtungen fördern die emotionale und musische Entwicklung der Kinder. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden.

(3) Die Träger der Tageseinrichtungen gestalten die Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in eigener Verantwortung. Verbindliche Grundlage ist das Bildungsprogramm „Bildung: elementar – Bildung von Anfang an“ unter besonderer Beachtung der Sprachförderung. Jede Tageseinrichtung hat nach einer Konzeption und einem durch den Träger frei zu wählenden Qualitätsmanagementsystem zu arbeiten.

(…)

Und noch nach Thüringen. Es gilt das Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch  (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz / ThürKitaG ). Und dort ist in § 6 der gesetzliche Bildungsauftrag geregelt, wobei ausdrücklich auf die vorrangige (!) Verantwortung der Eltern hervorgehoben wird und daher die Kitas – nicht ausdrücklich einen eigenständigen (wie in anderen Bundesländern) – lediglich einen „familienergänzenden“ Bildungsauftrag hätten. 

§ 6 Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen

(1) In Anerkennung der vorrangigen Verantwortung der Eltern für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder haben die Kindertageseinrichtungen einen familienergänzenden Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag und ermöglichen den Kindern Erfahrungen über den Familienrahmen hinaus. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote wird die Gesamtentwicklung der Kinder altersgerecht und entwicklungsspezifisch gefördert. Insbesondere sollen der Erwerb sozialer Kompetenzen, wie Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Gemeinschaftsfähigkeit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie Kreativität und Fantasie gefördert werden. Grundlage für die gesamte Arbeit ist ein von dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium erarbeiteter Bildungsplan, der für Kindertageseinrichtungen, für Tagespflege und für Schulen pädagogische Schwerpunkte festlegt und zu einem aufeinander aufbauenden Bildungssystem zusammenführt.

(2) Die Kindertageseinrichtungen nehmen ihren Auftrag zum Wohl des Kindes im ständigen engen Austausch mit den Eltern wahr und gewährleisten deren Anspruch auf Information und Beratung hinsichtlich aller Fragen zur Entwicklung ihres Kindes. Eltern werden durch das pädagogische Fachpersonal auf Angebote zur Familienbildung sowie der Frühförderung hingewiesen. Dazu kooperieren die Kindertageseinrichtungen mit geeigneten Einrichtungen in ihrem Sozialraum.

(2a) (…)

(3) In Umsetzung der im Bildungsplan aufgeführten Ziele und Aufgaben erstellt jede Einrichtung eine für sie verbindliche pädagogische Konzeption, die fortzuschreiben ist. Die Konzeption soll auch Aussagen zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit den Angeboten der Familienbildung und -beratung im Einzugsbereich enthalten.

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von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Der gesetzliche Bildungsauftrag für Kitas, Träger und Erzieher