Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 226 – Wenn Eltern übergriffiges Verhalten von Erziehern behaupten…!?

Ich habe nichts gemacht! Wie kann ich mich gegen den Vorwurf wegen angeblich übergriffigem Verhalten als Erzieher wehren?


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Am Morgen noch geht man sorglos in die Kita zur Arbeit. Und dann: völlig unvorhersehbar verlangt die Kitaleitung oder der Träger ein Gespräch: Es gäbe da einen Vorwurf wegen übergriffigen Verhaltens – vorgebracht durch die Eltern eines Kindes. Huch? Ich? Was jetzt? Ich hab doch gar nichts gemacht!

Vorab sei allerdings angemerkt:

Wenn an den Vorwürfen doch etwas dran sein könnte, so müssen wir häufig empfehlen, sich (auch) Rat bei einem Strafrechtler oder einer Strafrechtlerin zu suchen. Denn schnell bewegt man sich dann im strafrechtlich relevanten Bereich. Aber wenn man sich tatsächlich nichts vorzuwerfen hat, sollte man prüfen – oder durch Rechtsanwälte wie uns! – prüfen lassen: Was sind die nächsten Schritte, wie kann ich mich als Erzieherin oder Erzieher schützen, damit der Vorwurf schnell aus der Welt geschafft wird. Denn natürlich und vor allem leider macht so ein Vorwurf schnell die Runde und irgendetwas bleibt immer hängen.

Gerade in einem überschaubaren Sozialraum (homogener Kiez, Dorf, Kleinstadt) können sich falsche Vorwürfe zu einem regelrechten Spießrutenlauf ausweiten. Daher ist meist schnelles Handeln geboten. Dabei ist es wichtig, die üblichen „Mechanismen“ zu kennen und zu verstehen:

Denn Eltern wenden sich mit ihrer Beschwerde zumeist selten direkt an einen angeblich übergriffig handelnden Erzieher, sondern gehen eher über andere aus dem Erzieher-Team, den Träger, die Kitaleitung oder womöglich sogar an das Jugendamt. Damit wird häufig automatisch eine große Sache ins Rollen gebracht, selbst wenn an den Vorwürfen gar nichts dran ist. Im Rahmen des Kinderschutzgedankens ist dies sicherlich richtig, ist aber für die betroffene „unschuldige“ Person zugleich eine riesige Belastung.

Die Kitaleitung sucht das Gespräch, denn natürlich muss die Sache aufgeklärt werden. Richtigerweise wird von der Kitaleitung gegebenenfalls auch vorher eine insoweit erfahrene Fachkraft (§8a SGB VIII!) beratend hinzugezogen. 

Als Erzieher kann man sich nun unterschiedlich verhalten:

Man kann sich äußern, d.h. zum Vorwurf einlassen.  Aber es gilt auch: Niemand muss sich selbst belasten. Und gerade in unübersichtlichen Situationen ist es ratsam, sich zunächst einmal anwaltlichen Rat zu holen.

Denn vieles in einer solchen Situation hat ja auch eine arbeitsrechtliche Dimension! Zudem: So ein Gespräch kann sehr überraschend kommen, insbesondere wenn man nichtsahnend ins Leitungsbüro zitiert wird. Vor allem: Die andere Seite wird selbst recht gut vorbereitet sein. Aber als sich unschuldig fühlender Erziehern ist man erst einmal wie vor den Kopf gestoßen.

Es ist daher nur zu nachvollziehbar und auch menschlich, in einer solchen Situation aufgeregt und perplex zu sein. Und daher ist es auch absolut legitim, über den Vorwurf zunächst nachzudenken und sich später dazu äußern zu wollen. Was passiert häufig auch noch? Zumeist wird ein betroffener Erzieher von der Arbeit freigestellt. Das kann die gesamte Tätigkeit betreffen oder nur die Arbeit am Kind oder auch „nur“ die Arbeit mit dem einem bestimmten Kind. Hier ist vieles denkbar. Aber muss man sich eine solche Freistellung – mag sie im Einzelfall auch sinnvoll sein – gefallen lassen?

Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass der tatsächliche oder auch nur behauptete Vorfall der Aufsichtsbehörde gemeldet wurde. Denn § 47 Nr. 2 SGB VIII wird in solchen Fällen sehr weit zu verstehen sein. Außerdem ist jeder Träger eher „auf der sicheren Seite“, wenn er frühzeitig seine Fachberatung beim Jugendamt mit einbindet. Deshalb gilt: Schnell handeln. Wir als Kitarechtler können dabei behilflich sein.

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