Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 301 – Erziehermangel, Erziehersuche und die „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen“?

Was versteht man eigentlich unter einer „aussagekräftigen Bewerbung“ und was könnte daran problematisch sein?


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Ein Satz, den man häufig in Stellenanzeigen liest lautet: „Bitte schicken Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an folgende E-Mail Adresse…“. Aber was ist eigentlich so eine „aussagekräftige Bewerbung“? Eine genaue Definition gibt es nicht, im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter aber eine Bewerbung mit Foto.

Fordert man allerdings Bewerber auf, mit ihrer Bewerbung auch ein Foto zu schicken, so ist das nicht ganz unproblematisch. Dem Kita-Träger könnte nämlich unterstellt werden, dass er das Foto anfordert um bestimmte Menschen von der Bewerbung auszuschließen. Egal ob es um das Geschlecht, das Gewicht, die Hautfarbe oder eine Religionszugehörigkeit geht: wählt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nach solchen Kriterien aus, ist das eine Diskriminierung und somit verboten.

Große internationale Konzerne sind deshalb dazu übergegangen, Bewerbungen zu anonymisieren und kein Foto der Bewerber mehr zu fordern. So kann Ihnen nicht vorgeworfen werden, bei der Auswahl der Bewerber bestimmte Personen zu diskriminieren. Entscheidungen werden dann nur noch aufgrund von objektiven Kriterien wie dem Lebenslauf oder dem Bewerbungsschreiben getroffen.

In deutschen Kitas sind solche Bewerbungsverfahren heute noch eher ungewöhnlich. Dennoch sollte darauf geachtet werden, dass die Bewerbungen möglichst wenig Anlass zu Diskrimminierungsvorwürfen bieten. Da das Thema Anti-Diskriminierung glücklicherweise immer wichtiger wird, wird auch der Ablauf der Bewerbungsverfahren oft immer genauer unter die Lupe genommen.

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Kita-Träger sollten deshalb in Stellenanzeigen nicht nach einer „aussagekräftigen Bewerbung“ fragen. Eine bessere Formulierung wäre zum Beispiel einfach: „Bitte bewerben Sie sich unter folgender E-Mail Adresse…“.

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