Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 367 – Recht auf Zeugen im Personalgespräch?

Dürfen Erzieher immer einen Zeugen mit ins Personalgespräch nehmen?


Uns erreicht häufig die Frage, ob man als Angestellte*r einen Anspruch darauf hat, einen Zeugen mit ins Personalgespräch zu nehmen.

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Eine pauschale Antwort gibt es darauf aber nicht, denn es kommt immer auf das jeweilige Gespräch an.

Personalgespräche sind grundsätzlich ein nicht so einfach zu durchblickendes Thema. Es beginnt bereits damit, ob man als Angestellte*r überhaupt verpflichtet ist, zum Personalgespräch zu erscheinen. Diese Pflicht besteht zwar, allerdings nur während der Arbeitszeit. Außerdem gibt es eine Ausnahme bei Gesprächen, deren Inhalt die Regelung des Arbeitsverhältnisses ist bzw. eine Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses.

Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich nämlich bereits die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Hat also ein Personalgespräch den Inhalt, das in Zukunft z.B. weniger Lohn gezahlt werden soll oder die Stelle reduziert werden soll, sind Arbeitnehmer*innen erst mal nicht verpflichtet, an dem Gespräch teilzunehmen. Die genauen Regelungen sind allerdings auch hier wieder kompliziert.

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Daraus ergibt sich auch der Grundsatz der Rechtsprechung, dass der Kita-Träger Erzieher*innen vor dem Gespräch darüber informieren muss, was das Thema des Gespräches ist. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer schließlich entscheiden, ob er sich dem aussetzen muss oder nicht.

Nun aber zu der Frage ob man jemanden als Unterstützung mit ins Gespräch nehmen darf. Grundsätzlich ist das durchaus erlaubt. Es gibt allerdings auch wieder Ausnahmen. In den meisten Fällen hat man jedoch ein Recht auf einen Zeugen. Das liegt daran, dass im Gespräch zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in „Waffengleichheit“ herrschen soll. Der Kita-Träger ist in den allermeisten Fällen eine juristische Person.

Findet das Personalgespräch also zum Beispiel mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer statt, ist dieser in dem Fall ein Zeuge für den „Kita-Träger“. Behauptet der oder die Erzieher*in später, dass er gewisse Dinge gesagt hätte und der Kita-Träger behauptet, er hätte diese Dinge eben nicht gesagt, ist der bzw. die Geschäftsführer*in Zeug*in für den Kita-Träger. Deswegen ist es fair, wenn auch der oder die Angestellte später eine*n Zeug*in hat, der ggf. seine Sicht der Dinge bezeugen kann.

Damit so ein Anspruch besteht muss es allerdings in dem Gespräch um schwerwiegende Verletzungen des Vertragsverhältnisses gehen. Es muss eine gewisse Schwelle überschritten sein und der Erzieher oder die Erzieherin muss dadurch ein schutzwürdiges Interesse daran haben, eine*n Zeug*in mit in dem Gespräch zu haben.

Es gibt allerdings auch Fälle in denen ein Kita-Träger ein berechtigtes Interesse daran haben kann, dass eben kein*e Zeug*in im Gespräch dabei ist. Das kann der Fall sein, wenn möglichst wenige Personen von dem Thema des Gespräches erfahren sollen. Zum Beispiel wenn es um Mobbing zwischen zwei Angestellten gibt. Dann hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber dem oder der Angestellten, dass nicht jede*r von dem Problem erfährt.

Der Anspruch auf eine*n Zeug*in im Personalgespräch ist also situationsabhängig und besteht nur in bestimmten Fällen.

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