Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 356 – Kita-Erzieher*in bei Krankheit heimlich überwachen? Darf das ein*e Arbeitgeber*in?

Überwachung durch Kita-Träger bei Krankschreibung?


So manch ein Kita-Träger muss sich bei einer eingereichten Krankschreibung schon mal gedacht haben „Schon wieder Krank?! – Das kann nicht sein!“. Ob diesem Erzieher oder dieser Erzieherin im Privatleben hinterher geschnüffelt werden darf, um die Zweifel zu beseitigen, hat ein Gericht in seiner Entscheidung kürzlich festgelegt.

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Danach ist es nur erlaubt Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein begründeter Verdacht gegen den bzw. die Erzieher*in besteht.

Eine wage Vermutung reicht also nicht aus. Da es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre der Person handelt müssen konkrete Verdachtsmomente darüber vorliegen, dass der Erzieher oder die Erzieherin nicht krank ist oder sich nicht ausreichend um die baldige Genesung kümmert.

Dazu reicht es nicht aus die oder den Krankgeschriebene*n außerhalb ihres oder seines Hauses anzutreffen, denn der Grund der Arbeitsunfähigkeit geht aus der Krankschreibung nicht hervor. Wenn andererseits ein*e andere*r Mitarbeiter*in „petzt“ ist das ein zulässiger Grund, sowie das Antreffen der Erzieherin oder des Erziehers bei der Ausführung einer Zweitbeschäftigung während der vermeintlichen Arbeitsunfähigkeit.

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Also: Wenn der Verdacht nur auf zweideutigen Hinweisen oder schwachen Vermutungen basiert, sollte der oder die Arbeitgeber*in von der Überwachung im privaten Bereich der Erzieher*innen absehen. Denn gehen diese Maßnahmen zu weit, kann es dazu kommen das Entschädigungen gegenüber dem Träger verlangt werden. Das heißt: Vorsicht! – Detektiv*in spielen kann im Nachhinein teuer werden!

Außerdem kann es zu weiteren bedauerlichen Konsequenzen kommen, wenn die anderen Arbeitnehmer*innen von den Aktionen des Trägers erfahren und dadurch ein Misstrauensklima in dem Betrieb entsteht.

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