Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 369 – Ist bei Gefängnis der Erzieher-Job automatisch weg?

Wie müssen Träger darauf reagieren, wenn ein Erzieher nicht zur Arbeit kommt weil er im Gefängnis ist?


Gefängnis ist schon schlimm genug. Aber muss es nun auch den Erzieher/in-Job kosten? Kann der Träger bei einer Haftstrafe ohne Weiteres kündigen? Nein, nur Gefängnis alleine bedeutet nicht automatisch die Kündigung.

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Zunächst kommt es auf die Dauer an, die ein*e Erzieher*in nicht zur Arbeit kommen kann, weil er oder sie in Straf- oder Untersuchungshaft ist. Beträgt die zu verbüßende Zeit hinter Gittern zum Zeitpunkt der Kündigung mehr als zwei Jahre, dann ist es der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zuzumuten für diese Zeit einen kurzfristigen Ersatz zu suchen. Träger müssen es jedoch nicht hinnehmen auf die Freilassung eines Erziehers bzw einer Erzieherin zu warten, wenn diese nicht in weniger als zwei Jahren zu erwarten ist.

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Außerdem ist für den Kita-Alltag der Grund für den Gefängnisaufenthalt entscheidend. Je nach dem warum der oder die Erzieher*in hinter Gittern musste. Es kann sein, dass die Umstände dessen, was im Privaten passiert ist, sich so auf das Arbeitsverhältnis auswirken, dass es dem Träger nicht mehr zumutbar ist die Person weiter in der Kita zu beschäftigen.

Dies ist beispielsweise bei solchen Straftaten aus dem §72a des SGB8 der Fall, aber auch bei anderen besonders üblen oder niederträchtigen Delikten ist eine Kündigung jedenfalls gerechtfertigt und wahrscheinlich sogar dringend geboten. Außerdem muss bei besonders großer medialer Aufmerksamkeit schwerer Delikte der Träger nicht seinen Ruf aufs Spiel setzten.

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