Die Kitarechtler

Die Erziehungspartnerschaft und der Kita-Betreuungsvertrag

Kann eine nicht gelingen wollende oder vielleicht zerbrochene Erziehungspartnerschaft einen Kündigungsgrund darstellen?

Nicht selten erleben wir in unserer Praxis Anfragen von Leitungskräften aus Kindertageseinrichtungen, ob bzw. eigentlich nur wie ein Betreuungsverhältnis mit einem bestimmten Elternpaar gelöst werden könne.

Das Verhältnis sei sehr schwierig, man habe ganz unterschiedliche Auffassungen über die Erziehung des Kindes. Das gegenseitige Vertrauen sei mehr als brüchig, von einer Erziehungspartnerschaft könne man jedenfalls nicht reden.

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Da zumindest in Berlin für öffentlich geförderte Einrichtungen die Kündigung eines Betreuungsvertrags seitens des Trägers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist, stellt sich die Frage, ob ein solcher nicht in den oben skizzierten, sicherlich jedem in der einen oder anderen Spielart bekannten Fällen vorliegt.

Um diese Frage zu beantworten bedarf es zunächst einer Bestimmung des Begriffes “Erziehungspartnerschaft”. Sie wird gern als Zweckgemeinschaft zwischen Eltern und Institutionen der Kinderbetreuung definiert, deren Ziel es ist, darüber zu diskutieren, was das Wohl des Kindes ist und wie beide Partner – also Erzieher und Eltern – dieses Wohlergehen am besten gewährleisten können.

Erziehungspartnerschaft beschreibt einen gemeinsamen Lernprozess von Eltern und Pädagogen im Austausch über die Betreuung und Förderung des Kindes. Dabei werden Ziele und Methoden der Erziehung diskutiert und Probleme und Lösungsvorschläge erörtert (Schmitt-Wenkebach 1988).

Dabei ist zu beachten, dass sowohl Eltern als auch Pädagogische Fachkräfte jeweils Experten in Bezug auf das Kind sind – die einen für das Kind zuhause, die anderen für das Kind in der Gruppe und in der Einrichtung insgesamt. Entscheidend sei dabei, so Prof. Dr. Malte Mienert (in klein&groß 09/2014), dass der Kompetenzbereich des anderen vorbehaltlos anerkannt werden.

Übergriffe in den Bereich des jeweils anderen “Experten” seien ein großes Hindernis für eine gelingende Erziehungspartnerschaft. Gleiches gilt für die Tendenz auf Erzieherseite, die Eltern für Verhaltensauffälligkeiten des Kindes verantwortlich zu machen.

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Für eine Erziehungspartnerschaft kann es von Vorteil sein, eine gewisse Distanz zueinander zu haben. Übermäßige gegenseitige Sympathie ist nicht erforderlich. Erst wenn seitens eines Teils der Erziehungspartner offene oder latente Ablehnung gegenüber dem anderen vom Kind wahrgenommen wird, gerät es in einen Loyalitätskonflikt und sein Wohlergehen ist gefährdet.

Für die Frage, ob eine nicht entstandene oder später zerbrochene Erziehungspartnerschaft einen Grund für eine Kündigung darstellen kann, bedarf es eines Blicks in die gesetzlichen bzw. vertraglichen Grundlagen.

§ 14 KitaFöG in Berlin regelt: 

“In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren. (…) Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit.”

Im Mustervertrag der Senatsverwaltung für Bildung Jugend Wissenschaft heißt es:

Für das Kind ist es besonders wichtig, dass die Eltern und das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtung vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich gegenseitig informieren. Es wird daher erwartet, dass die Eltern an den von der Tageseinrichtung einberufenen Elternversammlungen teilnehmen. Für Einzelgespräche stehen die Leitung der Tageseinrichtung und die jeweiligen Erziehungskräfte nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung.” 

Es kommt also nach dem Gesetz auf eine Zusammenarbeit an, wobei die Erzieher die Eltern über die Entwicklung des Kindes zu informieren haben und mit ihnen die Grundlagen usw. ihrer pädagogischen Arbeit erörtern sollen.

Im Betreuungsvertrag wird die vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegenseitige Information als besonders wichtig hervorgehoben.

Nach unserer Auffassung im Vergleich zu der oben erwähnten Definition ist das, was in Gesetz und Vertrag gefordert wird als Basis der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Institution qualitativ weniger als eine wirkliche Erziehungspartnerschaft im obigen Sinne.

Für das Kindeswohl ist eine gelingende Erziehungspartnerschaft ohne Zweifel sehr förderlich, erst wenn aber durch eine bewusste Störung der Eltern, sei es durch Schuldzuweisungen, durch Ablehnung oder durch Übergriffe in den Kita-Alltag, das Verhältnis derartig gestört wird, dass ein Loyalitätskonflikt entsteht, der zu einer Kindeswohlgefährdung führt, oder wenn in den Ablauf in der Kita durch die Eltern eingegriffen wird, kann ein wichtiger, eine Kündigung rechtfertigender Grund vorliegen.

Es bedarf hier in jedem Fall einer Prüfung des Einzelfalls und einer guten Vorbereitung der Kündigung.

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