Einem Erzieher wird gekündigt, weil er den Mindestlohn eingefordert hat – denkbar?
Es gilt bekanntlich seit dem 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland. Geregelt ist das Ganze im sogenannten Mindestlohngesetz / MiLoG.
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Was kann nun einem Erzieher, einer Reinigungskraft oder einem Hausmeister passieren, wenn sie oder er beim Kita-Träger die Bezahlung nach dem Mindestlohn einfordert?
Kann dann wirklich die Kündigung drohen?
Wir können natürlich nicht ausschließen, dass ein Arbeitgeber so etwas in der Art versucht und darauf spekuliert, dass sich ein Arbeitnehmer nicht wehrt. Aber wenn sich der Beschäftigte des Kita-Trägers wehrt und gegen eine solche Kündigung (oder eine ähnliche „Bestrafung“) vor dem Arbeitsgericht vorgeht, wird der Träger das Nachsehen haben. Denn dem Angestellten, der in den Bereich des Mindestlohngesetzes fällt, steht hier das sogenannte Maßregelungsverbot zur Seite. Dieses ist ausdrücklich in § 612a BGB geregelt und lautet:
„Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“
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Und das Einfordern des gesetzlichen Mindestlohns ist natürlich eine Recht, das einem Arbeitnehmer zusteht.
Übrigens: Das Maßregelungsverbot gilt natürlich auch ansonsten und nicht nur in Bezug auf den Mindestlohn.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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