Die Kitarechtler

Die (unwirksame?) Kündigungsfrist im Kita-Betreuungsvertrag

Welche Kündigungsfrist darf es denn bitteschön höchstens sein?

 

Die einschlägigen Regelungen zur Kündigung bzw. zu den einzuhaltenden Kündigungsfristen in den Bereuungsverträgen der Kita-Träger sind bekannterweise ein Dauerbrenner und somit auch praktisch täglich in unserer anwaltlichen Tätigkeit anzutreffen.

Kita-Kündigungsfrist = Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

Dazu muss man wissen, dass es sich bei den Kündigungsklauseln in den Betreuungsverträgen in fast allen Fällen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die Erziehungsberechtigten, also zumeist die Eltern, als besonders schutzbedürftige Verbraucher gelten.

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Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (auch bekannt als AGB) handelt es sich, da es sich hier um für eine Vielzahl von Fällen bzw. Verträgen vorformulierte Bedingungen handelt, die vom Träger den Eltern sozusagen präsentiert werden, ohne dass diese wirklich eine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung der Kündigungsfrist hätten.

Infolge dieses einseitigen „Stellens“ der Vertragsbedingungen durch den Träger kann also die Kündigungsfrist in fast allen Fällen nicht frei zwischen den Vertragsparteien, also den Erziehungsberechtigten und dem Träger, ausgehandelt werden.

In solch einem Fall, in denen Vertragsregelungen durch den Träger den Eltern gestellt (vorgesetzt) werden, sieht das Gesetz besondere Beschränkungen vor. Denn das Gesetz will verhindern, dass – bezogen auf den Kindergarten-Bereich – Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte unangemessen benachteiligt werden.

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Hierzu finden sich in den § 305 ff. BGB diverse Regelungen, wobei insbesondere § 307 Abs.1 BGB hervorzuheben ist:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Es gelt also um eine unangemessene Benachteiligung.

Oder anders ausgedrückt:

Welche Kündigungsfrist für Kita-Betreuungsverträge ist im Einzelfall angemessen? Gar keine Kündigungsmöglichkeit? Unangemessen. Jahreskündigungsfrist? Unangemessen. Kündigungsmöglichkeit nur zweimal im Jahr zu festen Zeitpunkten? Sicherlich Unangemessen. Und sonst? Sehr umstritten.

Zumal es ja auch noch die Kita-Ländergesetze gibt, die sich zum Teil (nicht alle) ebenfalls zu den zulässigen Höchstfristen für eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit äußern. Manche Kita-Gesetze geben dabei eher großzügige (Höchst-!) Fristen vor, andere sind strenger.

So darf zum Beispiel in Berlin als Frist für eine ordentliche Kündigung lediglich eine Frist von einem Monat zum Monatsende im Betreuungsvertrag vereinbart werden.

Schlussendlich kommt es noch auf die genaue Formulierung der Kündigungsregelung im Betreuungsvertrag an.

Denn nicht nur die Regelung selber gilt es zu betrachten, sondern zum Beispiel auch die Verortung im Betreuungsvertrag (handelt es sich vielleicht um eine überraschende Klausel an überraschender Stelle des Vertrags?) oder steht die Kündigungsregelung im Widerspruch zu anderen Regelungen im Vertrag, so dass die Unklarheiten zu Lasten des Kita-Trägers geht?

Es kommt also zumeist – wie so häufig – auf den Einzelfall an. 

Wir beraten hierzu gerne.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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