Die Kitarechtler

Generelles Verbot bei der Arbeit privat zu telefonieren – Mitbestimmung des Betriebsrats?

Das Arbeitsgericht München hat hierzu eine recht überraschende Meinung!

 

Der Träger als Arbeitgeber schuldet den Lohn und der Erzieher als Arbeitnehmer in seiner Arbeitszeit die entsprechende Arbeitsleistung.

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Also soll der Arbeitnehmer gefälligst auch nicht während der Arbeitszeit mit seinem Handy privat telefonieren, SMS schreiben oder per Whatsapp mit Friends & Family fleißig chatten.

Basta.

Dachten wir. Aber nein, nicht basta.

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Jedenfalls nicht, wenn der Arbeitgeber das a) als generelle Weisung an alle Beschäftigten noch einmal – zur Sicherheit, falls es jemand „vergessen“ haben sollte – kundtut und wenn es b) in dem Betrieb einen Betriebsrat gibt und c) man der Auffassung des Arbeitsgerichtes München folgen will.

Denn dies ist der Auffassung, dass es bei der generellen Weisung, während der Arbeitszeit das private Nutzen des Handys oder Smartphones doch zu unterlassen, um eine kollektive Maßnahme mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer handelt, bei der der Betriebsrat schließlich immer etwas mitzureden, d.h. mitzubestimmen, habe.

Das Arbeitsgericht München hatte zwar einen Fall zu entscheiden, der – soweit ersichtlich – außerhalb des Kita- oder Hort-Bereichs lag, aber natürlich auf diesen übertragen werden kann. Und somit müsste auch ein Kindergarten- oder Hort-Träger, will man dem ArbG München folgen, selbst bei einem Hinweis auf doch eigentlich eine solche Selbstverständlichkeit, den Betriebsrat miteinbeziehen. Denn andernfalls wäre ja das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt.

Zwar gibt es – aus unser Sicht richtigerweise – andere, entgegenstehende Entscheidungen, jedoch dürfte das Arbeitsgericht München mit seiner Entscheidung zunächst einmal eine Diskussion angestoßen haben, deren Ausgang nicht ganz so klar vorhersagbar ist. Das sollte zukünftig bedacht werden.

Aber gerade für Erzieher gilt es ja noch etwas zusätzlich zu bedenken:

Nämlich den Aspekt der denkbaren Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn etwas einmal passieren und dies (auch) auf die Ablenkung durch die Spielerei am eigenen Handy zurückzuführen sein sollte. Allein schon deshalb sollte die private Handynutzung bei der Arbeit mit Kindern schlichtweg Tabu sein.

von Rechtsanwalt Holger Klaus  [Mehr…]

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