Die Kitarechtler

Kita-Bewertung im Internet – was ist erlaubt? Teil 4

BGH zum Umfang der Prüfpflichten von Bewertungsportalen – das ist wichtig für Kita-Bewertungen!

In unserem vierten Teil zu Kita-Bewertungen geht es um die aktuelle Entscheidung des BGH, Az. VI ZR 34/15, zu Prüfpflichten eines (Arzt-)Bewertungsportals vom heutigen Tage:

Der Kläger ist Zahnarzt und wehrt sich gegen eine anonyme Bewertung, nach der seine Praxis nicht zu empfehlen sei.

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Auf die vorprozessuale Aufforderung an das Portal zur Entfernung der Bewertung hat dieses den Nutzer befragt, der seine Darstellung bekräftigte. Die Stellungnahme wurde dem Arzt nicht zur Kenntnis gegeben.

Der Kläger verlangte daraufhin vom Portal, die Verbreitung der Bewertung zu unterlassen, die zweite Instanz hat die Klage abgewiesen, der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Zunächst wird die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass ein Portal nur für Bewertungen haftet, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden. Solche Prüfpflichten treten auch erst dann ein, wenn das Portal Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung erlangt.

Nunmehr ging es jedoch um den Umfang dieser Prüfpflichten, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. In die Waagschale geworfen werden dabei einerseits das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, andererseits die Erkenntnismöglichkeiten des Portals und die Funktion des Dienstes.

Die Prüfpflicht darf insbesondere nicht soweit gehen, dass das Geschäftsmodell des möglichen Störers wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert würde.

Der BGH führt dann aus:

Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt.

Da gegen einen anonymen Bewerter nicht selbst vorgegangen werden kann, hätte das Portal die Beanstandung dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Kontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Kontakt belegende Unterlagen oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen.

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Im Bereich der Kitabewertungen wären das also zB der Betreuungsvertrag, die Dokumentation der Kindesentwicklung und ähnliches.

Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung das Portal ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte das Portal dann zur Prüfung und Stellungnahme an den Kläger weiterleiten müssen.

Die genaue Begründung des BGH steht noch aus und auch das Berufungsgericht wird nun weitere Feststellungen zu den ergriffenen Maßnahmen treffen. Es bleibt also spannend.

Hier geht es zum ersten Teil, zweiten Teil und dritten Teil des Beitrags.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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