Weiterbilden und dafür extra Urlaub? Geht!
Weiterbildung schafft neue Chancen. Gerade für Erzieher und Erzieherinnen gibt es einen riesigen Markt der Weiterbildungsmöglichkeiten.
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Entsprechend ist in den meisten Bundesländern gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer für Weiterbildung extra Urlaub nehmen dürfen. Es handelt sich bei dem sogenannten Bildungsurlaub um eine bezahlte Freistellung für die Teilnahme an bestimmten anerkannten Fortbildungsveranstaltungen.
Die Voraussetzungen und der Umfang sind je nach Bundesland verschieden. Einige sollen hier thematisiert werden.
Bildungsurlaub in Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg
In Berlin und Hamburg hat jeder Arbeitnehmer und auch jeder Auszubildende nach einer Wartezeit von 6 Monaten Anspruch auf Bildungsurlaub, und zwar innerhalb eines Zweijahreszeitraums auf insgesamt 10 Tage (bei Vollzeitbeschäftigung). Arbeitnehmer bis 25 Jahre haben sogar Anspruch auf jährlich 10 Tage. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Umfang entsprechend.
Hat der Arbeitnehmer eine interessante Veranstaltung gefunden, die anerkannt ist, beantragt er hierfür Bildungsurlaub bei seinem Arbeitgeber, und zwar spätestens 6 Wochen vor Beginn.
Verwehrt werden kann der Bildungsurlaub nur bei zwingenden betrieblichen Belangen, etwa vorgehenden Urlaubsansprüchen anderer Arbeitnehmer.
In Berlin und Brandenburg ist der Anspruch auf 50% der Belegschaft pro Jahr (in Betrieben bis 20 Arbeitnehmern auf 30%) beschränkt.
Bildungsurlaub in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg ist der Bildungsurlaub noch ganz frisch, das Gesetz erst letztes Jahr beschlossen worden. Anspruch besteht nach einer Wartezeit von 12 Monaten auf insgesamt 5 Tage im Jahr (bei Vollzeittätigkeit), und zwar für Arbeitnehmer, Auszubildende und hier auch für Landesbeamte.
Der Antrag ist spätestens 8 Wochen vor der Maßnahme beim Arbeitgeber zu stellen, dieser muss spätestens 4 Wochen vorher ggf. die Ablehnung wegen dringender betrieblicher Belange oder vorgehender Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer erklären.
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Einige Einschränkungen sind hier zu beachten: betriebsinterne Schulungen können angerechnet werden und reduzieren den Anspruch, in Kleinbetrieben (bis 10 Arbeitnehmer) gilt der Anspruch nicht und überhaupt dürfen nur 10% der Belegschaft den Anspruch per Jahr nutzen.
Bildungsurlaub in Hessen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Auch in Hessen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Niedersachsen besteht nach 6 Monaten Wartezeit und 5 Arbeitstagen wöchentlich ein Anspruch auf 5 Tage je Jahr, wobei im zweiten Jahr der Anspruch kombiniert werden kann. Anspruch haben Arbeitnehmer und Auszubildende sowie in Schleswig-Holstein auch Landesbeamte, der Antrag muss in Hessen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein spätestens 6 Wochen und in Niedersachsen spätestens 4 Wochen vor Beginn gestellt werden.
In Sachsen-Anhalt muss der Antrag in der Regel 3 Wochen vorher abgelehnt werden, spätestens aber 3 Tage vor Beginn.
Der Anspruch ist in Hessen auf 33% der Beschäftigten und in Niedersachsen auf 50% je Kalenderjahr beschränkt. In Sachsen-Anhalt gibt es keinen Anspruch auf Bildungsurlaub in Betrieben bis 5 Beschäftigten.
Bildungsurlaub in Mecklenburg-Vorpommern
Bei 5 Arbeitstagen die Woche besteht hier für Arbeitnehmer, Auszubildende und Landesbeamte nach einer Wartezeit von 6 Monaten ein Anspruch auf bis zu 5 Tage im Jahr. Der Antrag muss spätestens 8 Wochen vor Beginn gestellt werden.
Bildungsurlaub in NRW
In NRW gibt es bei einer 5-Tage-Woche für Arbeitnehmer 5 Tage jährlich, die im zweiten Jahr zusammengefasst werden können. Auszubildende haben in der gesamten Ausbildungsdauer Anspruch auf insg. 5 Tage für Bildungsurlaub im Bereich politische Bildung.
Der Antrag muss spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn und die Ablehnung spätestens 3 Wochen vorher erfolgen.
In NRW können bis zu 2 Tage betriebliche Fortbildung angerechnet werden und schmälern damit den Anspruch. Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Bildungsurlaub in Betrieben bis 10 Mitarbeiter und bis 50 Mitarbeiter nur für 10% jährlich.
Bildungsurlaub in Rheinland-Pfalz
Arbeitnehmer und Landesbeamte haben Anspruch auf bis 10 Tage in zwei Jahren (bei 5-Tage-Woche), Azubis auf 5 Tage je Ausbildungsjahr, aber jeweils erst nach 6 Monaten Wartezeit. In Betrieben mit weniger als 6 Beschäftigten entfällt der Anspruch auf Bildungsurlaub.
Für Antrag und Ablehnung gelten wiederum die 6-Wochen- und 3-Wochen-Frist.
Bildungsurlaub im Saarland
Das Saarland fordert noch ein bißchen mehr Eigeninitiative vom Beschäftigten: Es gibt zwar nach einer Wartezeit von 12 Monaten insgesamt 6 Tage Bildungsurlaub jährlich (bei einer 5-Tage-Woche), allerdings muss ab dem 3. Tag die Hälfte der Zeit in Freizeit vom Beschäftigten eingebracht werden – Anspruch auf Freistellung besteht damit nur für 4 Tage.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, Landesbeamte und Auszubildende. Der Antrag ist spätestens 6 Wochen vorher zu stellen.
In Betrieben bis 50 Beschäftigte können betriebliche Schulungen angerechnet werden und in Betrieben bis 100 Beschäftigte greift wieder eine Grenze bei 30% der Beschäftigten je Jahr.
Bildungsurlaub in Thüringen
Ebenfalls ganz neu ist der Bildungsurlaub in Thüringen, das Gesetz ist erst seit dem 01. Januar 2016 in Kraft.
Anspruch haben nach 6 Monaten Wartezeit Arbeitnehmer, Landesbeamte und Auszubildende auf 5 Tage jährlich (bzw. 3 Tage für Azubis).
Der Antrag muss 8 Wochen vor Beginn gestellt und spätestens 4 Wochen vorher mit Begründung abgelehnt werden. Wird der Bildungsurlaub abgelehnt, kann er ins Folgejahr übertragen werden.
In Betrieben bis 5 Beschäftigten entfällt der Anspruch, bis 50 Mitarbeitern greift eine Begrenzung bei 10%, ab 50 Mitarbeitern bei 20% jährlich. Betriebseigene Schulungen können angerechnet werden.
Was noch?
Einen Nachweis der Teilnahme kann der Arbeitgeber übrigens immer verlangen. Denn nur bei einer Teilnahme war der Arbeitnehmer auch tatsächlich von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt. Also Bildungsurlaub beantragen und dann einfach nur Urlaub machen – schlechte Idee!
Für Träger ist wichtig, unter welchen Voraussetzungen man beantragten Bildungsurlaub überhaupt nur ablehnen darf. Denn grundsätzlich sollte auch dem Träger daran gelegen sein, dass sich sein pädagogisches Personal immer up-to-date hält.
von Rechtsanwältin Nele Trenner
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