Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 225 – Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Kita-Alltag! Was ist das?

Die DSGVO treibt uns alle schon seit Monaten um – wir geben einen Überblick, warum und was Kita-, Hort- und Krippenträger dabei beachten sollten!


DSGVO – allein der Begriff löst bei vielen direkt unangenehme Gefühle aus. Für uns ein Grund mehr darüber zu sprechen! Die Datenschutzgrundverordnung – kurz DSGVO – das gesetzgeberische, unverständliche „Ungestüm“, was ist das überhaupt?

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Es ist eine EU-Verordnung, mit dem Ziel: einen europaweiten Grundstandard an Datenschutz einzuführen. Eigentlich keine schlechte Idee, oder? Aber wie betrifft diese Verordnung nun die Kita, Krippe, den Hort?

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Für den Kitaalltag ist grundsätzlich das sehr wichtig, was zuvor schon unter dem Begriff „Verfahrensverzeichnis“ bekannt war. Das heißt, dass man sich als Träger überlegt und auf einer Liste zusammenträgt: Okay, von welchen Personengruppen (Eltern, Kinder, Arbeitnehmende,…) besitzen wir sensible Daten, zu welchem Zweck, digital oder analog und wie lange bewahren wir diese auf etc.. Dieses Verfahrensverzeichnis konnte von den Eltern und Arbeitnehmenden jederzeit eingesehen werden.

Der Begriff „Verfahrensverzeichnis“ wurde nun von der DSGVO ersetzt, mit der Änderung: nur noch die entsprechende Aufsichtsbehörde kann die Daten einsehen. Da Eltern diesen Anspruch nun nicht mehr haben, gibt es seit Mai die Verpflichtung, schon bei Abschluss des Betreuungsvertrages bzw. Arbeitsvertrages jede Person darüber zu informieren, welche Daten warum, wie lange, usw. von dem Träger gespeichert werden.

Wir empfehlen da: das Aushändigen eines Merkblattes (elektronische Form ist auch möglich), wo alles nochmal gesondert steht sowie deren Quittierung durch eine Unterschrift.

Hält man sich nicht an die Richtlinie, drohen horrende Bußgelder. Die verantwortliche Stelle, also die Kita/Hort/Krippe muss dann bis zu 4% des Jahresumsatzes oder 20 Millionen (!) Euro Strafe bezahlen, also eine durchaus beträchtliche Summe. Natürlich muss alles noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ablaufen, aber das Bußgeld „soll schon weh tun“.

Nun gilt die DSGVO schon einige Monate – aber trotzdem fehlt die Zeit, Lust oder Kapazität ein solches Datenschutzmerkblatt zu erstellen? – Dann ruft uns einfach an und wir helfen dabei!

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