Kinderschutz ist wichtig. Deswegen regelt § 72a SGB VIII in Absatz 1, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen beschäftigen dürfen, die rechtskräftig wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt worden sind. > Lesen Sie, was andere über uns sagen!
Erweitertes Führungszeugnis – wer, was, wie, wann?
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