
Die Kitarechtler I Berlin I Hamburg I Halle I Deutschlandweit
Wir beraten deutschlandweit zu allen Aspekten des Kitarechts, dem Recht der freien Schulen und zu den rechtlichen Fragen rund um den Hort.
Alle unsere Leistungen – Rechtsberatung für Krippe, Kindergarten, Hort und schulischen Ganztag:
Die Kitarechtler · VEST Rechtsanwälte sind eine auf Kita-, Kindergarten-, Hort- und Schulrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Die Kanzlei berät bundesweit Kita-Träger, Kitaleitungen, pädagogische Fachkräfte und Eltern. Schwerpunkte sind Arbeitsrecht, Datenschutz, Kinderschutz, Aufsichtspflicht, Kita-Finanzierung, Verwaltungsrecht und Betreuungsverträge. Standorten haben wir in Berlin, Hamburg und Halle (Saale). Wir bieten darüber hinaus deutschlandweit digitale, ortsunabhängige Beratung und mit tiefgreifender Expertise in den 16 unterschiedlichen Landesgesetzen zum Kitarecht. Unsere Mandanten kommen aus allen Bundesländern Deutschlands.
Diese Seite ist eine bewusst sehr ausführliche Übersicht über unser gesamtes Leistungsspektrum. Sie ist nach drei Achsen aufgebaut – Zielgruppe, Setting (Krippe / Kindergarten / Hort / Ganztag) und Problemtyp – damit Sie für Ihr konkretes Anliegen schnell erkennen, ob und wie wir Ihnen helfen können.
Direkter Kontakt: ☎ 030 / 21 808 787 · ✉ kanzlei@kitarechtler.de
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1. Wer wir sind – und was uns von allgemein tätigen Kanzleien unterscheidet
Das Recht der Kindertagesbetreuung ist kein Rechtsgebiet, das man „nebenbei“ mitnimmt. Es ist eine Querschnittsmaterie aus:
– Dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe, Betriebserlaubnis, Kinderschutz, Tagesbetreuung),
– SGB IX (Eingliederungshilfe, Inklusion, Integrationskinder),
– 16 Landeskita-Gesetzen (Berliner KitaFöG, BayKiBiG, KiBiz NRW, KiTaG BW, KiTaG MV, ThürKitaG u. v. m.) mit jeweils eigener Förderlogik, eigenen Personalschlüssel- bzw. Betreuungsschlüsselvorgaben, eigenen Trägerregelungen,
– Arbeitsrecht (BGB, KSchG, BetrVG, AGG, TzBfG, MuSchG, EFZG, TVöD-SuE, AVR der Wohlfahrtsverbände und kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien),
– Zivilrecht (Betreuungsverträge, AGB-Kontrolle, Haftung, Schadensersatz),
– Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG, KDG, DSG-EKD bei kirchlichen Trägern),
– Verwaltungsrecht (Betriebserlaubnis, Auflagen Kita-Aufsicht, Trägeranerkennung, Einrichtung-Betriebserlaubnis, Förderbescheide),
– Strafrecht und OWi-Recht (Aufsichtspflichtverletzung, Körperverletzung im Amt, fahrlässige Körperverletzung, Verletzung von Privatgeheimnissen, Überbelegung, unterlassene Meldung nach § 47 SGB VIII),
– Bauordnungs- und Hygienerecht (Räumlichkeiten, Brandschutz, Infektionsschutz).
Wir bearbeiten das Rechtsgebiet „Kitarecht“ seit weit über einem Jahrzehnt – ausschließlich. Wir kennen die handelnden Akteure (freie Träger, private Kitas, Jugendämter, Landesjugendämter, Kita-Aufsicht, Unfallkassen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaften, Eigenbetriebe, Kinderschutz-Institutionen), die fachlichen Rahmenpläne und Bildungsprogramme, die Logik von Trägeranerkennung und Refinanzierung – und vor allem die pädagogische Realität in einer Einrichtung mit Personalknappheit, Krankheitsausfällen und konfliktbeladenen Elterngesprächen.
Diese Spezialisierung bedeutet für unsere Mandanten ganz praktisch:
Wir müssen uns nicht „einarbeiten“. Wir können sofort einschätzen, ob ein Anruf aufgrund eines Briefs einer Kitaaufsicht ein Routinevorgang vor sich hat oder ein ernstes Betriebserlaubnisverfahren mit Auflagen, das die Existenz einer Einrichtung gefährdet. Wir wissen, was ein § 8a-Schutzauftrag konkret bedeutet, wann eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ hinzuzuziehen ist, welche landesrechtlichen Meldepflichten zusätzlich greifen – und wir wissen nur zu gut, dass ein scheinbar kleines arbeitsrechtliches Problem (etwa ein Konflikt um Elternzeitvertretung) in einem unterbesetzten Team oder ein Elternkonflikt aufgrund eines geäußerten Verdachts über einen Erzieher binnen Wochen die gesamte Einrichtung destabilisieren kann.
2. Leistungen für Kita-Träger und Kitaleitungen
Wir vertreten freie Träger (gemeinnützige GmbHs, gUGs, Vereine, Stiftungen, kirchliche Träger, Wohlfahrtsverbände, private Betreibergesellschaften), kommunale/öffentliche Träger und Elterninitiativen („Kinderläden“) ebenso wie Kitaleitungen in ihrer Doppelrolle als Führungskräfte und Schnittstelle zwischen Träger, Team, Eltern und Aufsicht.
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2.1 Trägerrecht, Governance und Vereinsrecht
– Gründung von Kita-Trägern: Wahl der passenden Rechtsform (e. V., gGmbH, gUG, Stiftung), Satzungsgestaltung, Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.
– Vereinsrechtliche Beratung für Elterninitiativ-Kitas: Vorstandsbestellung, Rumpfvorstand bei Ausscheiden, Notvorstand nach § 29 BGB, Minderheitsbegehren nach § 37 BGB, Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Haftung des Vorstands.
– Gesellschaftsrechtliche Beratung für gGmbH/gUG-Träger.
– Trägerwechsel und Übergang einer Einrichtung: Vertragsgestaltung („Trägerwechselvertrag“), Übergang von Personal nach § 613a BGB (auch in den Kleinbetrieb mit den daraus folgenden Besonderheiten beim Kündigungsschutz), „Erhalt“ der Betriebserlaubnis bzw. Neuerteilung, Umschreibung, Zustimmungserfordernisse der Eltern, datenschutzrechtliche Hürden.
– Fusion, Übernahme oder Schließung von Einrichtungen: Verhandlungen mit dem (Landes-) Jugendamt, mit Eltern, mit dem Betriebsrat / Mitarbeitervertretung, Sozialplan, Interessenausgleich.
2.2 Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und Kita-Aufsicht
– Antragsverfahren auf erstmalige Betriebserlaubnis: Räumlichkeiten, Konzeption, pädagogische Fachkräfte, Trägerzuverlässigkeit, Kinderschutzkonzept nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.
– Auflagen, Nebenbestimmungen und Beschränkungen der Betriebserlaubnis: Widerspruch, Klage, einstweiliger Rechtsschutz.
– Meldepflichten nach § 47 SGB VIII (besondere Vorkommnisse: Personalwechsel, Belegungsänderungen, Ereignisse, die das Wohl der Kinder beeinträchtigen können).
– Verfahren bei drohendem Widerruf der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 7 SGB VIII): Verteidigung der Einrichtung, Verhandlung mit Landesjugendamt / Kita-Aufsicht, Anhörungsverfahren.
– Tätige Beratung in Krisensituationen: anonyme Meldungen, Vorwürfe gegen Fachkräfte, anhaltende Personalunterdeckung, bauliche Mängel, hygienische Beanstandungen.
2.3 Finanzierung, Förderverträge und Trägerverträge
– Förderverträge mit dem Jugendamt / der Kommune in den landesrechtlichen Spielarten (Berliner RV Tag, Hamburger Landesrahmenvertrag, KiBiz-Finanzierung NRW, KiTaG-Finanzierung BW, BayKiBiG-Förderung usw.): Auslegung, Anpassung, Nachverhandlung.
– Trägervereinbarungen und Rahmenverträge: Pflegesatzverhandlungen, Personalkostenpauschalen, Sachkostenpauschalen, Investitionskosten.
– Rückforderungen von Fördermitteln: Widerspruch und Klage gegen Rückforderungsbescheide, Beratung zu Verwendungsnachweisen und Prüfberichten.
– Elternbeiträge und Beitragssatzungen: rechtssichere Gestaltung, Geschwisterermäßigung, Sozialstaffelung, Beitragsfreiheit (in den Ländern, in denen sie gilt), Vereinbarkeit mit Art. 3 GG.
– Zusatzangebote und Zusatzentgelte / Zusatzvereinbarungen („besondere Leistungen“): musikalische Frühförderung, Englisch, Mittagessen, Auswärtsverpflegung – was darf gesondert berechnet werden, wo droht ein Verstoß gegen das Beitragsrecht?
2.4 Betreuungsverträge mit Eltern
– Gestaltung / Überarbeitung Betreuungsverträge: (Krippen-, Kindergarten-, Hortvertrag, Ganztagsbetreuungsvertrag): AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, Transparenzgebot, Anpassungsklauseln, Eingewöhnung, Probezeit, Schließzeiten, Verpflegung.
– Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger – einer der häufigsten Streitpunkte: ordentliche und außerordentliche Kündigung, Berliner Sonderkonstellation nach § 16 KitaFöG (mit verpflichtender Einschaltung des Jugendamtes), Anhörung der Eltern, Dokumentation, Beweissicherung.
– Verteidigung gegen unberechtigte Vorwürfe seitens Eltern (angeblich rechtswidrige Kündigung, „Ausschluss“ eines Kindes, Diskriminierungsvorwurf nach AGG, Schadensersatz wegen entgangener Berufstätigkeit) oder übergriffiges Verhalten von Erziehern, angebliche Aufsichtspflichtverletzungen, Kindeswohlgefährdungen.
– Aufnahmekriterien und Vergabe von Plätzen: rechtssichere Aufnahmesatzung, Wartelistenmanagement, Vereinbarkeit mit Art. 3 GG und AGG (bei kirchlichen und konfessionellen Trägern: Privilegierungen nach § 9 AGG).
2.5 Personal- und Arbeitsrecht in der Kita
– Arbeitsverträge für pädagogisches Personal (Fachkräfte, Ergänzungskräfte, Quereinsteiger, Auszubildende, FSJ/BFD, PiA-Praktikanten): Befristung nach TzBfG, Probezeit, Eingruppierung (TVöD-SuE, AVR Diakonie, AVR Caritas, eigene Haustarife), Stellenbeschreibungen.
– Zulagen, Sonderzahlungen und Widerrufsvorbehalte nach § 308 Nr. 4 BGB: rechtssichere Gestaltung von Leistungszulagen, Funktionszulagen (z. B. für Praxisanleitung, stellvertretende Leitung), Einmalzahlungen, Erfolgsbeteiligungen.
– Abmahnung wegen pädagogischer Verfehlungen, Aufsichtspflichtverletzung, Verstößen gegen die Konzeption, Konflikten im Team, Verstößen gegen den Datenschutz, unentschuldigtem Fehlen, Zuspätkommen, falsche Zeiterfassung.
– Verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl in größeren Trägern, Anwendbarkeit des KSchG (Schwellenwert 10,5 Arbeitnehmer:innen), Anhörungsverfahren des Betriebsrats / der MAV.
– Sozialauswahl bei Mitarbeitenden, die bereits Rente beziehen – häufige Konstellation in der Kita-Welt aufgrund demografischer Entwicklung.
– Aufhebungsverträge statt Kündigung: Abfindungshöhe, Resturlaub, Zeugnis, Klageverzichtserklärung, Abgeltungsklauseln, Herausgabe Betriebsmittel (Einrichtungsschlüssel, Dokumentationen), Hinweis auf § 38 SGB III (Job-Such-Meldung).
– Krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen, Langzeiterkrankung, dauerhafter Leistungsunfähigkeit – nach den BAG-Stufen (negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung). Besonderheit Kita: hohe Krankenstandsquote, Personalknappheit, Probleme bei der Vertretungssuche.
– Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX: Pflicht, Ablauf, Folgen unterlassenen BEM für die Kündigung.
– Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen für Erzieher:innen: Pflichten nach ArbMedVV, Abgrenzung von Untersuchungspflicht und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses, Datenschutz beim Betriebsarzt.
– Mutterschutz, Elternzeit und Beschäftigungsverbot: Vertretungsregelungen, Befristungsketten, Wiedereinstieg, individuelle Beschäftigungsverbote bei Erzieherinnen (Infektionsrisiken, MuSchArbV).
– Betriebsrat / Mitarbeitervertretung (MAV): Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG, Beteiligung bei Einstellung, Versetzung, Kündigung; bei kirchlichen Trägern: MVG.EKD und MAVO.
– Alkoholkontrollen, Taschen- oder Schrankkontrollen und ähnliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden: Voraussetzungen, Beteiligung des Betriebsrats, Beweisverwertungsverbote.
– Konflikte um Dienst- und Schichtpläne, Urlaubspläne, Urlaubsanmeldungen, Schließtage, Brückentage, Notbetreuung: Mitbestimmung und Direktionsrecht.
– Dienstanweisungen, Arbeitsanweisungen und Dienstordnungen: rechtssichere Gestaltung von Anweisungen zur Aufsichtspflicht, zum Datenschutz, zu Ausflügen, zu Schlafenszeiten, zur Medikamentengabe, zum Bringen und Abholen, Umgang mit Eltern.
– Rehabilitierungsverfahren: Rehabilitierung zu Unrecht beschuldigter Erzieher oder Erzieherinnen, Fürsorgepflichten, Unterlassungsansprüche gegenüber Eltern, Begleitung Krisenkommunikation, Wiedereingliederung in den Kita-Alltag.
2.6 Kinderschutz und Schutzkonzept
– Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII: Kinderschutzkonzepte, Verfahrensabläufe im Verdachtsfall; Einbindung der **insoweit erfahrenen Fachkraft (iseF)**; Dokumentationspflichten; Schwelle zur Information des Jugendamtes.
– Institutionelles Schutzkonzept nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (Pflichtbestandteil der Betriebserlaubnis): Risiko- und Potenzialanalyse, Verhaltenskodex, Beschwerdeverfahren für Kinder und Eltern, Verfahren bei Verdacht gegen Mitarbeitende, Präventions- und Interventionsplan.
– Erweitertes Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII: Vorlagepflicht, datenschutzkonforme Handhabung / Dokumentationen, Verfahren bei einschlägigen Einträgen, Einsichtsintervalle.
– Verdacht gegen einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin: rechtssichere Sofortmaßnahmen (Freistellung, Beweissicherung, datenschutzkonforme Information der Eltern, Information der Aufsicht, Meldung besonderes Vorkommnis), arbeitsrechtliche Konsequenzen (Verdachtskündigung, Tatkündigung), strafrechtliche Begleitung, Begleitung Krisenkommunikation.
– Übergriffe unter Kindern (sog. „grenzüberschreitendes Verhalten“ zwischen Kindern): Abgrenzung pädagogisches Geschehen / Kinderschutzfall, Vorgehen, Information der Eltern, Meldeverpflichtungen, Dokumentation.
2.7 Datenschutz in der Kita
– DSGVO-konforme Gestaltung sämtlicher Verarbeitungsprozesse: Anmeldebogen, Eingewöhnungsbogen, Bildungs- und Lerndokumentation, Portfolio, Sprachstandserhebungen, Beobachtungen, Entwicklungsgespräche.
– Bestellung und Schulung des Datenschutzbeauftragten (gem. Art. 37 DSGVO bzw. § 38 BDSG).
– Foto-, Video- und Social-Media-Nutzung / Einsatz von KI: rechtssichere Einwilligungen der Eltern (und ab 14 J. – etwa im Hort/Ganztag – ggf. des Kindes), Veröffentlichung auf Webseiten/Flyern, WhatsApp-Gruppen mit Eltern, kita-interne Messenger-Lösungen.
– Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO): Kita-Software, Cloud-Anbieter, Abrechnungsdienstleister, externe Logopäd:innen / Therapeut:innen.
– Auskunfts- und Löschverlangen durch Eltern (Art. 15, 17 DSGVO), Auskünfte an getrenntlebende Eltern (sorgerechtliche Konstellationen), Datenweitergabe an das Jugendamt im Rahmen des § 8a SGB VIII.
– Datenpannen (Art. 33 DSGVO): verlorene USB-Sticks, gehackte E-Mail-Konten, falsch versendete Listen – Meldung an die Aufsichtsbehörde, Betroffeneninformation.
– Sonderfall Kirchen: KDG (katholisch) und DSG-EKD (evangelisch) statt DSGVO/BDSG – wir kennen die Unterschiede.
2.8 Haftung, Versicherung, Unfälle
– Haftung des Trägers gegenüber Kindern und Eltern: Vertragliche Haftung (§§ 280 ff. BGB), Deliktische Haftung (§ 823 BGB), Aufsichtspflichthaftung (§ 832 BGB). – Versicherungsfragen: Betriebshaftpflichtversicherung, Vermögensschadenshaftpflicht, D&O-Versicherung für Vorstände/Geschäftsführer, Inhaltsversicherung; Abgrenzung zur gesetzlichen Schüler- und Kita-Unfallversicherung der Unfallkassen.
– Unfälle in der Einrichtung: Meldepflichten gegenüber der Unfallkasse (§ 193 SGB VII), Verhältnis zu Eltern, Verhältnis zur Kita-Aufsicht (besonderes Vorkommnis nach § 47 SGB VIII), Regress der Unfallkasse gegen den Träger bei grober Fahrlässigkeit?
– Wegeunfälle beim Bringen und Abholen, bei Ausflügen, beim Mittagessen im Hort, auf dem Weg zwischen Schule und Ganztagseinrichtung – komplexe Abgrenzungen zwischen privatem Weg und versichertem Weg.
– Sachschäden der Eltern (verlorene Kleidung, beschädigte oder gestohlener Kinderwagen, beschädigte Fahrradanhänger, mitgebrachtes Spielzeug kaputt): Haftungsfragen, AGB-Klauseln zum Haftungsausschluss, Verkehrssicherungspflicht, Verwahrung.
2.9 Konflikte mit Eltern, Kita-Aufsicht und Jugendamt
– Beschwerdeverfahren der Eltern (Beschwerden über pädagogisches Personal, über Konzepte, über Schließzeiten, über Verpflegung): rechtssicheres Beschwerdemanagement, Dokumentation, Vermeidung der Eskalation.
– Vorwürfe der Eltern gegen Mitarbeitende (z. B. „Schreien“, „Anfassen“, „Zerren“, „Schlafzwang“, „Essenszwang“): interne Aufklärung, Verhältnis zur Aufsicht, Schutz der betroffenen Fachkraft bei unberechtigten Vorwürfen.
– Kita-Hausverbot gegen Eltern: Voraussetzungen, rechtssichere Aussprache, Abgrenzung zur Vertragskündigung, Eilrechtsschutz, verhältnismäßige Dauer.
– Verhandlung mit der Kita-Aufsicht / dem Landesjugendamt: Begleitung bei Vor-Ort-Prüfungen, Anhörungen, Auflagengesprächen, Krisengesprächen.
– Strafanzeige gegen Mitarbeitende durch Eltern: Begleitung im polizeilichen Ermittlungsverfahren, Akteneinsicht, Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO, Auskunftspflichten, Schweigerechte.
2.10 Spezielle Themen für Kitaleitungen
– Rollenkonflikt Leitung: „Sandwichposition“ zwischen Träger, Team, Eltern und Aufsicht.
– Delegation und Eigenhaftung: Was darf eine Leitung an stellvertretende Leitung, Gruppenleitung oder Fachkräfte delegieren, ohne sich selbst der persönlichen Haftung auszusetzen?
– Schlüsselgewalt, Vertretungsregelung, Notfallhandeln bei plötzlichem Personalausfall (z. B. Erkrankung der einzigen anwesenden Fachkraft mit Erste-Hilfe-Schulung).
– Beratung in arbeitsrechtlichen Eigenkonflikten: Wenn die Leitung selbst mit dem Träger im Konflikt steht – Beweisstand, Kündigungsschutz, Verhandlung Aufhebungsvertrag, Abfindungshöhe.
3. Leistungen für Erzieherinnen und Erzieher
Erzieher geraten häufig „zwischen die Fronten“ – zwischen Eltern, Träger, Aufsicht, Team und der eigenen Gewissensentscheidung. Da sind Konflikte leider praktisch vorprogrammiert.
3.1 Arbeitsrechtliche Verteidigung
– Abmahnung erhalten wegen angeblicher Aufsichtspflichtverletzung, eines Tonfalls, eines pädagogischen Vorgehens, eines Datenschutzverstoßes (z. B. Foto auf privatem Socail-Media), eines Konflikts mit Kollegen, eines unentschuldigten Fehlens, fehlerhafte Zeiterfassung: Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit, Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte.
– Verhaltensbedingte Kündigung wegen wiederholter Pflichtverstöße: Verteidigung, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG.
– Personenbedingte Kündigung wegen langer Krankheit, fehlender pädagogischer Qualifikation, fehlendem erweiterten Führungszeugnis, suchtbedingter Auffälligkeiten.
– Außerordentliche fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung (z. B. Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht mit gravierenden Folgen, Vorwurf einer Misshandlung, Vorwurf des Diebstahls): Verteidigung, Verhandlung über Umwandlung in ordentliche Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Schutz vor Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
– Verdachtskündigung: Besonderheiten der BAG-Rechtsprechung (vorherige Anhörung, dringender Verdacht, Unzumutbarkeit der Fortsetzung).
– Befristete Arbeitsverträge: Kettenbefristungen, Entfristungsklage, sachgrundlose Befristung nach TzBfG.
– Mobbing durch Vorgesetzte, Kolleg:innen oder Eltern: Beweissicherung, Beschwerde beim Träger nach §§ 13, 17 AGG, Entschädigungsansprüche, Beratung zu Krankschreibung und Wiedereingliederung.
– Überlastungsanzeige: rechtssichere Formulierung, arbeitsrechtliche Bedeutung als Entlastungsdokument, Pflicht des Trägers zur Reaktion.
– Eingruppierung und Höhergruppierung (TVöD-SuE: S-Tabelle, Stufenzuordnung, anrechenbare Vorzeiten, Praxisanleiter:innen-Zulage, stellvertretende Leitung, Leitungszulage), Nachzahlungsansprüche.
– Gleichbehandlungsfragen (AGG): Diskriminierung wegen Schwangerschaft, Alter, Religion, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Behinderung, Lohndiskriminierung, gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit.
3.2 Aufsichtspflicht – das Kernrisiko des Berufs
– Was bedeutet Aufsichtspflicht konkret in Krippe, Kindergarten, Hort und Ganztag? Die Anforderungen sind alters-, situations-, kind- und örtlichkeitsabhängig (Trias der Rechtsprechung), Anforderungen an die Übertragung der Aufsichtspflicht an andere Erzieher, Auszubildende, Eltern, sonstige Beschäftigte.
– Verteidigung bei zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen (§ 832 BGB) und bei behördlichen oder strafrechtlichen Vorwürfen (Aufsichtspflichtverletzung, fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB).
– Konkrete Risikokonstellationen, die wir aus zahlreichen Mandaten kennen: Sturz vom Klettergerüst, Verbrühung beim Mittagessen, Verschwinden eines Kindes vom Außengelände, Beißvorfälle in der Krippe, Verletzungen beim Toben, Unfälle im Wald-Tag, im Schwimmbad, beim Ausflug, beim Übergang Hort–Schule, auf dem Weg zur Bushaltestelle.
3.3 Medikamentengabe und Inklusion
– Pflicht oder Recht zur Medikamentengabe? Die rechtliche Grundregel: keine generelle Pflicht der Erzieher zur Medikamentengabe, aber differenzierte Abwägung im Einzelfall (Insulin, Notfallmedikation bei Epilepsie, Asthmaspray, Allergie-Pen / Adrenalin-Autoinjektor), insbesondere Handlungsverpflichtung im Notfall (Strafandrohung: unterlassene Hilfeleistung)
– Vereinbarung zur Medikamentenabgabe zwischen Eltern und Träger: schriftliche ärztliche Verordnung, Schulung, Haftungsfreistellung, Entbindung von der Schweigeverpflichtung, Konkretisierung auf einzelne Beschäftigte
– Inklusion als (bedingter) Anspruch des Kindes (§ 35a SGB VIII, § 99 SGB IX): Grenzen der zumutbaren Belastung der Fachkraft, Anspruch auf zusätzliche Fachleistungsstunden, Konfliktkonstellationen
3.4 Datenschutz aus Sicht der Fachkraft
– Eigene WhatsApp-Nutzung mit Eltern, eigene Foto-Speicherung auf dem privaten Smartphone: Was ist erlaubt, was ist arbeitsvertraglich riskant?
– Auskunftsverlangen von Eltern über Beobachtungen, Lerndokumentation, Portfolio: Wer darf antworten – Träger, Leitung, Fachkraft?
– Aussagen gegenüber anderen Behörden (Jugendamt, Kita-Aufsicht, Polizei bzw. Landeskriminalamt) im Rahmen des § 8a-Verfahrens: Schweigepflicht, Befugnisnormen, Datenschutz.
4. Leistungen für Eltern
Eltern stehen oft unter erheblichem Druck: Sie brauchen einen Betreuungsplatz, sie sind dem System ausgeliefert, sie haben Sorge um ihr Kind – und sie wollen weder die Beziehung zur Einrichtung zerstören noch die eigenen Rechte preisgeben. Wir vermitteln, wo Vermittlung möglich ist, und wir streiten, wo gestritten werden muss.
4.1 Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
– Rechtsanspruch „Kitaplatz“ nach § 24 SGB VIII: ab vollendetem ersten Lebensjahr Anspruch auf frühkindliche Förderung in Krippe oder Kindertagespflege; ab vollendetem dritten Lebensjahr bis Schuleintritt Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten und zumutbaren Krippen- bzw. Kindergartenplatzes; Schulkinder: zunehmend Anspruch auf Ganztagsförderung (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG – ab Schuljahr 2026/2027 stufenweise).
– Klage auf Nachweis eines freien Kitaplatzes: Antrag beim Jugendamt, Untätigkeitsklage, einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht, Auswahlermessen, Zumutbarkeit der Entfernung, zumutbare Betreuungszeit, ggf. Beachtung besonderer Bedarfe des Kindes.
– Schadensersatz wegen Verdienstausfall: Sie konnten Ihre Berufstätigkeit nicht aufnehmen oder nicht ausweiten, weil das Jugendamt keinen Platz zur Verfügung gestellt hat – BGH-Rechtsprechung zur Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG).
4.2 Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger
– Verteidigung gegen eine Kündigung, die der Träger ausgesprochen hat: ordentliche Kündigung (Begründung? Frist? Vertragsklausel wirksam?) und außerordentliche Kündigung (wichtiger Grund? Abmahnung erforderlich? Verhältnismäßigkeit?).
– Berliner Sonderkonstellation nach § 16 KitaFöG: keine Kündigung ohne vorherige Einschaltung des Jugendamtes, Pflicht zur Suche nach einem Ersatzplatz, eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten.
– Einstweiliger Rechtsschutz vor dem Zivilgericht zur Sicherung des Betreuungsplatzes.
– Schadensersatz wegen entgangener Arbeit, wenn ein Träger einen Betreuungsvertrag unwirksam kündigt.
4.3 Unfälle und Verletzungen Ihres Kindes
– Unfallhergang aufklären: Akteneinsicht in die Unfallanzeige der Einrichtung, Anhörung der beteiligten Fachkräfte, Einbindung der Unfallkasse.
– Leistungen der Unfallkasse: Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflegegeld, Hinterbliebenenrente.
– Schmerzensgeld und Schadensersatz bei nachgewiesener Aufsichtspflichtverletzung oder grob fahrlässigem Verhalten: Anspruchsgrundlagen, Beweislast, Haftungsbegrenzungen durch das gesetzliche Unfallversicherungsrecht (§§ 104 ff. SGB VII).
– Bleibende Schäden: Verfolgung der langfristigen Ansprüche, ggf. mit Sachverständigenbegleitung.
4.4 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
– Verletzung des Rechts am eigenen Bild Ihres Kindes (Foto auf Webseite, Flyer, Instagram der Kita ohne Einwilligung): Unterlassung, Löschung, ggf. immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
– Auskunfts- und Löschverlangen gegenüber der Einrichtung: Was wird über Ihr Kind dokumentiert? Wer hat Zugriff?
– Konflikte zwischen getrenntlebenden Eltern: Welche Auskunft schuldet die Kita welchem Elternteil? Wer darf das Kind abholen?
4.5 Konflikte mit der Kita
– Beschwerde gegen pädagogisches Verhalten, Konzeption, Verpflegung, Schließzeiten, Beitragserhöhungen.
– Hausverbot: Verteidigung gegen ein Hausverbot des Trägers, das Sie de facto vom Bring- und Abholservice ausschließt.
– AGG-Diskriminierung: Ablehnung eines Kindes wegen Religion, Behinderung, Herkunft.
– Beitragsstreit: Rückforderung überzahlter Beiträge, Streit um Sozialstaffelung, Streit um Verpflegungsgeld.
4.6 Inklusion und Eingliederungshilfe
– Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 35a SGB VIII, 99 SGB IX für ein Kind mit (drohender) seelischer, geistiger oder körperlicher Behinderung.
– Streit über Anzahl und Umfang der Fachleistungsstunden, Streit über die geeignete Einrichtung (Regelkita mit Integrationsfachkraft vs. Schwerpunktkita / heilpädagogische Einrichtung).
– Verfahren beim Sozialgericht (Klage gegen ablehnende Bescheide des Jugendamtes oder Sozialamtes).
5. Setting-spezifische Beratung: Krippe (U3-Bereich)
Der Krippenbereich (Kinder unter drei Jahren) hat ein eigenes Risiko- und Rechtsprofil. Wir kennen die typischen Mandate aus diesem Setting:
– Eingewöhnung: Konflikte mit Eltern über das „Berliner Modell“ oder das „Münchner Modell“, Abbruch der Eingewöhnung, Kündigung des Vertrages während der Eingewöhnung.
– Beißvorfälle: kein Aufsichtspflichtverstoß bei altersgerechtem Verhalten – aber große Elternkonflikte und gelegentlich Schadensersatzforderungen.
– Schlafenszeiten und SIDS-Prävention: Anforderungen an die Schlafraumüberwachung, dokumentierte Sichtkontrollen, Vorgaben zur Schlaflage, Verantwortung bei plötzlichem Kindstod.
– Wickeln und Körperhygiene: Berührungsstandards, Vier-Augen-Prinzip, Umgang mit Beschwerden über zu viel oder zu wenig Körpernähe.
– Medikamentengabe in der Krippe (Fieberzäpfchen, Inhalator, Allergie-Notfallmedikation): besonders heikel wegen Alter und Eigenschutzunfähigkeit der Kinder.
– Personalschlüssel im U3-Bereich: landesrechtliche Vorgaben (z. B. Berlin: 1:4 / 1:5 je nach Alter); Folgen der Unterschreitung für Betriebserlaubnis und Haftung.
– Sprachstandserhebung und frühe Förderung: Datenschutz, Konflikte mit Eltern, Dokumentation.
– Beitragsstreitigkeiten im U3-Bereich (in Bundesländern, in denen U3 nicht beitragsfrei ist, z. B. teilweise Berlin nur für Betreuung; ggf. Verpflegung, Material).
– Aufnahme von Kindern mit besonderem Förderbedarf unter drei Jahren: Frühförderung, interdisziplinäre Frühförderstellen, Eingliederungshilfe.
6. Setting-spezifische Beratung: Kindergarten (Ü3 bis Schuleintritt)
Im klassischen Kindergartenbereich verschiebt sich der Schwerpunkt:
– Rechtsanspruch auf einen Platz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII: Durchsetzung gegenüber dem Jugendamt; konkrete Probleme: Geschwistervorrang, Berufstätigkeit der Eltern, Pendeldistanz.
– Ausflüge, Außenaktivitäten, Wald-Tage, Schwimmbadbesuche: Aufsichtsplan, Einwilligung der Eltern, Personalschlüssel auf Ausflug, Verkehrssicherungspflicht.
– Konflikte um pädagogische Konzepte (Offene Arbeit, geschlossene Gruppen, Reggio, Montessori, religiöse Erziehung in konfessionellen Kitas, Inklusionskonzept).
– Übergang Kita–Schule: Sprachstandstests, Kooperationsvereinbarungen mit Grundschulen, vorzeitige Einschulung, Zurückstellung.
– Konflikte um Sauberkeitsentwicklung / Sauberkeitserziehung: keine generelle Pflicht zum „Trocken sein“ als Aufnahmevoraussetzung
– Religiöse und kulturelle Konflikte: Speisevorschriften, religiöse Feste, Kopftuch / sichtbare religiöse Symbole bei Erzieher:innen (Stichwort: Neutralitätsgesetze einzelner Länder, BVerfG-Rechtsprechung).
– Vorwürfe von Eltern wegen pädagogischer Methoden (Auszeit, Stille-Stuhl, Schweige-Stuhl / Treppe, Konsequenz-Pädagogik): rechtliche Bewertung der Methoden, Abgrenzung zu § 1631 Abs. 2 BGB (Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung).
– Schließzeiten, Brückentage, Notbetreuung: vertragliche Pflichten, Mitbestimmung, Streit um Erstattung von Beiträgen.
7. Setting-spezifische Beratung: Hort / Ganztag (Schulkindbetreuung)
Der Hortbereich (oder die hortähnliche Betreuung von Schulkindern) hat eine eigene Logik – insbesondere wegen der **Übergangszone zwischen Schule und Hort** und der zunehmenden Verzahnung mit dem schulischen Ganztag.
– Abgrenzung Hort / Ganztag / Schule: Wer ist wann verantwortlich? Wer trägt das Risiko auf dem Weg zwischen Schulgebäude und Hortgebäude, in der Mittagspause, beim Mittagessen, in der Hausaufgabenbetreuung?
– Aufsichtspflicht im Hort: ältere Kinder, schrittweise Selbstständigkeit, Differenzierung nach Alter (6 bis 12 Jahre), schriftliche Einwilligungen der Eltern zum selbstständigen Verlassen der Einrichtung, Heimwegregelungen.
– Hausaufgabenbetreuung: keine Lehrtätigkeit, aber Schnittstellenkonflikte mit Lehrkräften und Eltern.
– Bring- und Abholregelungen: Wer darf abholen? Konflikte zwischen getrenntlebenden Eltern, Vollmachten für Großeltern oder ältere Geschwister.
– Konflikte zwischen Hortkindern: körperliche Auseinandersetzungen, sexualisiertes Verhalten zwischen älteren Kindern, Mobbing in der Hortgruppe, Cybermobbing im Hort-Setting (WhatsApp-Klassengruppen, TikTok).
– Datenschutz im Hort: Smartphone-Nutzung der Kinder, Foto- und Video-Aufnahmen, Persönlichkeitsrechte der älteren Kinder (eigene Einwilligungsfähigkeit ab ca. 14 Jahren je nach Reife).
– Beitragsfragen: in vielen Ländern Beitragspflicht des Hortes, Sozialstaffelung, Verpflegungskosten, Erstattung der Beiträge bei Schließung.
– Personal im Hort: pädagogisches Personal mit anderer Ausbildung (Sozialpädagog:innen, Lehrkräfte für die Hausaufgabenbetreuung, BFD/FSJ-Kräfte) – arbeitsrechtliche Besonderheiten.
8. Setting-spezifische Beratung: Schulischer Ganztag / Ganztagsschule
Der schulische Ganztag wächst rasant – getrieben durch das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) und den ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise eingeführten Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder. Damit entstehen neue rechtliche Konfliktzonen, die wir intensiv begleiten.
– Trägerschaft des Ganztags: Schulträger, Kommune, freier Träger, Schule selbst – wer ist wofür verantwortlich?
– Kooperationsverträge zwischen Schule und freiem Träger: Personalstellung, Räume, Verantwortung für die Aufsicht, Haftung.
– Schnittstellenprobleme: Wer haftet, wenn ein Kind während des Mittagessens verletzt wird, das vom Caterer geliefert wird, in einer Mensa, die vom Schulträger betrieben wird, in einer Zeit, in der formal der freie Träger des Ganztags die Aufsicht hat?
– Arbeitsrecht im Ganztag: vielfach geringfügig Beschäftigte, Honorarkräfte, Lehrer:innen mit Zusatztätigkeit, Sozialarbeiter:innen – jede Konstellation mit eigenen rechtlichen Implikationen, wer ist wem gegenüber weisungsberechtigt?
– Inklusion im Ganztag: Schulbegleitung, Integrationsfachkraft, Eingliederungshilfe für die Ganztagszeit – wer zahlt, wer entscheidet, wer haftet?
– Anspruch auf einen Ganztagsplatz nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (in der Fassung nach dem GaFöG): Anspruchsvoraussetzungen, Umfang (acht Stunden an Werktagen, einschließlich Schulzeit), Ferienregelung, Klagewege.
– Beitragsfragen im Ganztag: Verzahnung mit Schulgeldfreiheit; was darf finanziert werden, was nicht?
– Konflikte mit dem Schulleitungspersonal und mit dem Lehrkörper: Rollendefinition, Mitsprache des freien Trägers, Konfliktmanagement.
9. Themen, die in jedem Setting auftreten
9.1 Aufsichtspflicht in Krippe, Kita, Hort und Ganztag
Die Aufsichtspflicht ist das Kernrisiko des pädagogischen Berufs. Ihre Verletzung führt zu zivilrechtlicher Haftung (§ 832 BGB), Schadensersatzansprüchen der Eltern, ggf. Regressforderungen der Unfallkasse (§§ 110 f. SGB VII), arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) und in gravierenden Fällen strafrechtlichen Vorwürfen (§§ 229, 222, 171, 225 StGB).
Wir beraten und vertreten in jeder Eskalationsstufe – von der präventiven Konzeptarbeit (Dienstanweisungen, Aufsichtspläne, Ausflugskonzepte, Notfallpläne) bis zur Strafverteidigung nach einem schweren Vorfall.
9.2 Kinderschutz nach § 8a SGB VIII
Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist heute fester Bestandteil der Trägerverantwortung. Wir unterstützen:
– bei der Erstellung der Schutzkonzepte nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII,
– bei der Vereinbarung mit dem Jugendamt nach § 8a Abs. 4 SGB VIII,
– bei konkreten Verdachtsfällen (Verdacht auf häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung),
– bei Verdacht gegen eigene Mitarbeitende, d.h. Erzieher und andere,
– bei der Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft (iseF) und Anwendung der Beratung,
– bei Dokumentation und Datenschutz im Kinderschutzverfahren.
9.3 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Datenschutz ist in Kitas inzwischen Alltagsgeschäft: Anmeldebögen, Bildungs- und Lerndokumentation, Fotodokumentation, Sprachstandserhebungen, Elternmessenger, Elternabende, Verpflegungsabrechnung. Wir beraten zu DSGVO, BDSG, KDG, DSG-EKD – inklusive der praktischen Umsetzung in Form von Datenschutzkonzepten, Verarbeitungsverzeichnissen, AV-Verträgen, Einwilligungsformularen, Schulungen und Datenpannenmanagement.
9.4 Inklusion und Medikamentengabe
Beide Themen liegen rechtlich nah beieinander: Sie treffen auf einen Anspruch des Kindes (auf Teilhabe, auf medizinische Versorgung) und auf eine reale Grenze der Belastbarkeit der Fachkraft. Wir entwickeln rechtssichere Konzepte, Vereinbarungen mit Eltern, Schulungen für Personal und Haftungsschutz für die Einrichtung.
9.5 Unfälle in Krippe, Kita, Hort und Ganztag
Wir begleiten Sie nach jedem Unfall – Eltern wie Träger wie Erzieher:innen:
– Meldung an die Unfallkasse (§ 193 SGB VII), Meldung an die Aufsicht (§ 47 SGB VIII),
– Auseinandersetzung mit der Unfallkasse über Leistungsablehnungen, Regressforderungen,
– zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen,
– Begleitung bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren,
– Begleitung in der Elternkommunikation und in der Krisenkommunikation der Einrichtung.
9.6 Haftungsfragen im Überblick
– Haftung der Einrichtung / des Trägers gegenüber Kindern und Eltern,
– Haftung der einzelnen Fachkraft intern (Haftungserleichterung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nach den BAG-Grundsätzen) und extern,
– Haftung des Vorstands eines e. V. oder der Geschäftsführung einer gGmbH (§ 31a BGB für ehrenamtliche Vorstände),
– Haftungsbegrenzungen der gesetzlichen Unfallversicherung,
– Versicherungsschutz und Versicherungslücken.
9.7 Konflikte mit Eltern – jenseits des Gerichts
Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird. Wir als Rechtsanwälte für Kitarecht unterstützen bei der Kommunikation, auch nur im Hintergrund falls gewünscht.
9.8 Mobbing und Teamkonflikte
Ein zerstrittenes Team gefährdet die pädagogische Qualität und in der Folge die Kinder. Wir beraten Träger und Leitungen bei Teamkonflikten, bei Vorwürfen wegen Mobbing, bei der Trennung von einzelnen Mitarbeitenden und bei der Rückkehr zu einer arbeitsfähigen Kultur.
10. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
(Die Antworten sind rechtlich orientierende Kurzeinschätzungen und ersetzen keine Einzelfallberatung)
Wann ist eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger zulässig?
Ein Träger kann den Betreuungsvertrag grundsätzlich nach den vertraglich vereinbarten Regeln kündigen (ordentliche Kündigung) oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich. Die Schwelle ist hoch: Bloße Konflikte oder erschwerte Kommunikation reichen in aller Regel nicht. In Berlin gilt zusätzlich § 16 KitaFöG, der das Jugendamt einbindet. Wir prüfen jeden Einzelfall und vertreten Sie sowohl als Träger als auch als Eltern.
Wer haftet, wenn sich mein Kind in der Kita verletzt?
Bei „normalen“ Verletzungen greift die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse). Sie zahlt unabhängig vom Verschulden. Ein eigener Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch der Eltern gegen Kita oder Erzieher:innen besteht in aller Regel nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – die Haftung ist durch §§ 104 ff. SGB VII auf Vorsatz und bestimmte Sonderfälle begrenzt.
Darf eine Erzieherin Medikamente an mein Kind verabreichen?
Sie darf, wenn der Träger es zulässt, die schriftliche Anweisung des Arztes vorliegt, die Eltern eine schriftliche Bitte und Haftungsregelung mit der Einrichtung getroffen haben und die Fachkraft entsprechend geschult ist. Sie muss in der Regel nicht – es gibt keinen generellen Anspruch der Eltern auf Medikamentengabe durch die Erzieher:in. Bei Notfallmedikation (z. B. bei Anaphylaxie, Epilepsie) entstehen Sonderkonstellationen.
Was bedeutet § 8a SGB VIII konkret für unsere Einrichtung?
§ 8a SGB VIII verpflichtet Träger der freien Jugendhilfe, mit dem Jugendamt eine Vereinbarung darüber abzuschließen, wie der Schutzauftrag bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung umgesetzt wird – mit klarer Verfahrenslogik (Wahrnehmen, Einschätzen mit insoweit erfahrener Fachkraft, Beteiligung der Personensorgeberechtigten, ggf. Information des Jugendamtes). Verstöße haben aufsichts- und arbeitsrechtliche Folgen.
Wir bekommen einen Kita-Platz nicht – was können wir tun?
Den Anspruch nach § 24 SGB VIII können Sie über das Jugendamt geltend machen, im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht durchsetzen, durch Selbstbeschaffung und Erstattungsantrag sichern – und bei verspäteter Bereitstellung gegebenenfalls Schadensersatz wegen z.B. Verdienstausfall fordern.
Ist eine Strafanzeige gegen eine Erzieherin möglich, ohne dass sie davon erfährt?
Eine Strafanzeige wird zunächst von der Staatsanwaltschaft / Polizei bearbeitet. Die betroffene Person erhält nicht automatisch sofort Kenntnis – sie erfährt typischerweise spätestens bei einer Vernehmung oder mit der Verteidigeranhörung. Wir empfehlen pädagogischen Fachkräften, frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen, wenn auch nur entfernt mit einer Anzeige gerechnet werden muss; das Akteneinsichtsrecht der Verteidigung führt zu Klarheit, und das Schweigerecht ist das wichtigste Mittel des Selbstschutzes.
Was kann ich tun, wenn unser Träger der Einrichtung wechselt?
Personell ordnet § 613a BGB den Übergang der Arbeitsverhältnisse: alle Beschäftigten gehen mit den bestehenden Bedingungen mit, Sie haben ein Widerspruchsrecht, der bisherige Träger muss formgerecht unterrichten. Vertraglich zwischen Träger und Eltern bedarf es einer rechtssicheren Übergangsregelung. Bei kleinen Trägern (unter dem Schwellenwert des KSchG) entstehen kündigungsschutzrechtlich Besonderheiten – wir prüfen, ob das mitgenommene Arbeitsverhältnis seinen Kündigungsschutz verliert.
Dürfen wir als Träger die Taschen unserer Mitarbeitenden kontrollieren?
Nur unter engen Voraussetzungen: konkreter Anlass, Verhältnismäßigkeit, Beteiligung des Betriebsrats bzw. der MAV, ggf. Anwesenheit von Zeug:innen. Pauschale oder anlasslose Kontrollen sind in aller Regel unzulässig und können zu Schmerzensgeldansprüchen sowie Beweisverwertungsverboten führen.
Wie ist der Personalschlüssel in unserer Einrichtung rechtlich geregelt?
Der Personalschlüssel ist landesrechtlich geregelt und unterscheidet sich erheblich (Krippe, Kindergarten, Hort werden meist getrennt geregelt). Wir kennen die jeweiligen Vorschriften (KitaFöVO Berlin, BayKiBiG-AVBayKiBiG, KiBiz NRW, KiTaG BW etc.) und beraten zu den Folgen einer Unterschreitung – sowohl gegenüber der Kita-Aufsicht als womöglich auch im Unglücksfall.
Welche Rolle spielt der Betriebsarzt für Erzieher:innen?
Erzieher:innen unterliegen je nach Tätigkeit bestimmten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV. Wichtig ist die rechtliche Trennung: Die Pflicht zur Untersuchung (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge) ist nicht identisch mit der Pflicht zur Übermittlung des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber. Wir kennen die Schnittstellen und ihre Fallstricke.
So arbeiten wir – Mandatsablauf, Honorar, Erreichbarkeit
1. Erstkontakt.
Sie rufen uns an, schreiben uns eine E-Mail oder nutzen das Kontaktformular. Bei dringenden Anliegen (Kündigung mit Frist, Verdachtsfall, drohende Eskalation) reagieren wir kurzfristig.
2. Kurze Ersteinschätzung.
Wir klären in einem ersten Gespräch (telefonisch oder per Video) den Sachverhalt, die Eilbedürftigkeit und die strategischen Optionen. Bereits in dieser Phase ist es entscheidend, dass Sie mit einer wirklich spezialisierten Kanzlei sprechen – Fehlentscheidungen in den ersten Stunden lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.
3. Mandatierung und Honorar.
Wir vereinbaren mit Ihnen ein transparentes Honorar (RVG, Stundenhonorar oder Pauschalhonorar – je nach Anliegen). Für Träger bieten wir auch **Dauermandate / Beratungsverträge** an: feste monatliche Pauschalen für regelmäßige Beratung, Hotline, Vertragsprüfung und Krisenbegleitung. Für Eltern prüfen wir die Eintrittspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung (in den meisten Fällen Verkehrs-, Vertrags- oder Arbeitsrechtsschutz).
4. Bearbeitung.
Unsere deutschlandweite Beratung funktioniert vollkommen digital und ortsunabhängig. Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet profitieren von unserer spezialisierten Expertise, ohne dass lange Anfahrtswege oder Reisekosten entstehen. Durch cloudbasierte Aktenführung und telefonische oder videobasierte Beratung garantieren wir maximale Geschwindigkeit bei Kita-Krisen.
Wir kommunizieren direkt mit Ihnen und mit der Gegenseite, vertreten Sie in Verhandlungen und – wenn nötig – natürlich in allen relevanten Gerichtsbarkeiten: Arbeitsgericht, Zivilgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht. Bundesweit. Mit Erfahrung in den Spezifika aller 16 Bundesländer.
Da das Kitarecht und Hortrecht Föderalismus-Sache ist, beherrschen wir selbstverständlich die feinen Unterschiede der einzelnen Landesgesetze (wie KiBiz in NRW, KiTaG in Schleswig-Holstein, KitaFöG Berlin oder BremKiG). Diese überregionale Erfahrung aus tausenden Verfahren mit Landes-/Jugendämtern und Gerichten in ganz Deutschland nutzen wir strategisch für Ihr Mandat.
5. Begleitung über das Mandat hinaus.
Auf Wunsch begleiten wir Sie auch im Nachgang – etwa bei der Implementierung neuer Konzepte, bei der Schulung Ihres Teams, bei Fortbildungen für Ihre Elternvertretung oder bei der präventiven Krisenkommunikation.
Sie finden uns jeweils zentral gelegen:
Die Kitarechtler I Berlin-Mitte
Fehrbelliner Straße 50
10119 Berlin
Die Kitarechtler I Hamburg
An der Alster 6
20099 Hamburg
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Die Kitarechtler I Halle (Saale)
Harz 51 (Besprechungsraum)
06108 Halle
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Eine kleine Übersicht (Auszug) wo wir überall in Deutschland bereits beratend oder vor Gericht tätig geworden sind:

Über uns:
Wir sind als Rechtsanwälte und „Kitarechtler“ fast ausschließlich mit rechtlichen Fragestellungen rund um Krippe, Kindergarten oder Hort befasst. Mit unserem erfahrenen Team aus Rechtsanwälten sind wir dabei deutschlandweit tätig. Wir publizieren regelmäßig für Fachzeitschriften, halten Vorträge und sind häufig Ansprechpartner für TV, Radio und Zeitungen.
Unsere Bücher zum Kitarecht haben jeweils den Bestseller-Platz 1 der entsprechenden amazon.de-Kategorie erreicht, nämlich einmal in „Familienrecht“ und einmal in „Kindergarten- und Vorschulpädagogik“.
Mit weit über 1.000 veröffentlichten Fachvideos und unserem regelmäßigen Kitarechtler-Podcast sind wir nicht nur beratend tätig, sondern auch eine der reichweitenstärksten digitalen Stimmen im Kitarecht in Deutschland!


