Bei der Abwehr von Kindern von „außerhalb“ sind viele Mittel Recht Nach § 5 SGB VIII hat jeder Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. >
Wunsch- und Wahlrecht ist Recht zweiter Klasse?
