Bei der Abwehr von Kindern von „außerhalb“ sind offenbar viele Mittel Recht! Nach § 5 SGB VIII hat jeder Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. >
Wunsch- und Wahlrecht ist Recht zweiter Klasse?
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