§ 47 SGB VIII regelt u.a., dass Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, von einem Kita-, Kindergarten oder Hort-Träger der jeweiligen Aufsichtsbehörde (Kitaaufsicht) zu melden sind. Und zwar unverzüglich, was nichts anderes