Warum sollten in der Tagespflege in Berlin andere Regeln für die Kündigung der Betreuung gelten? Sonderrechte für die Bezirksämter?
Die Rechtsbeziehungen in der Tagespflege in Berlin werden von § 16 Abs. 3 KitaFöG Berlin geregelt. Dort heißt es:
“Bei Kindertagespflege wird ein Tagespflegevertrag zwischen der Tagespflegeperson und dem zuständigen Jugendamt und ein Betreuungsvertrag zwischen dem Jugendamt und den Eltern geschlossen.”
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Die Rechts- und Leistungsbeziehungen muss man sich also gewissermaßen als Dreieck vorstellen:
Das Jugendamt schließt mit den Eltern den Betreuungsvertrag und ist damit originärer Leistungsschuldner für die tatsächliche Betreuung. Um diese zu gewährleisten, verpflichtet das Jugendamt mittels Vertrag die Tagespflege, die als sogenannter Erfüllungsgehilfe direkt die Leistung, d.h. die Betreuung, gegenüber den Eltern erbringen.
Zwischen Eltern und Tagespflege besteht zunächst keine direkte vertragliche Verpflichtung.
Hört sich kompliziert an? Ist es.
Und es wird noch komplizierter: Denn natürlich schließt nicht “das Jugendamt” einen Betreuungsvertrag mit den Eltern ab, sondern das Land Berlin, vertreten durch das jeweilige Bezirksamt. Soviel zum Wortlaut des Gesetzes. Aber das sei nur am Rande erwähnt.
Noch komplizierter ist dagegen die Regelung der Kündigung des Betreuungsvertrages zwischen Jugendamt (Land Berlin) und den Eltern. Denn hier offenbaren die Betreuungsverträge wirklich äußerst Überraschendes:
Nämlich das Recht seitens Bezirksamts “den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende” ohne einen besonderen Grund “kündigen” zu dürfen.
Überraschend ist dies, da in Berlin gemäß § 16 Abs. 2 KitaFöG eigentlich folgendes gilt:
“Eine Kündigung des Vertrages durch den Träger ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären.”
Begründet wird dies mit der Betreuungskontinuität, die hierdurch möglichst sichergestellt werden soll. Ein freier Kita-Träger oder ein Eigenbetriebs-Kindergarten soll somit nicht grundlos die Betreuung den Eltern aufkündigen dürfen.
Hieran wollen sich die Bezirksämter selber aber offensichtlich nicht halten.
So findet sich auch in der eigenen Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege (AV – KTPF) in § 8 Abs. 3 der Passus:
“Der Betreuungsvertrag soll sicherstellen, dass das Tagespflegeverhältnis jeweils zu einem vollen Monat endet; dabei beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende”
Ob diese Ausnahme für Jugendämter bzw. Bezirksämter einer gerichtlichen Überprüfung stand halten würde? Wir haben da unsere leisen Zweifel. Denn wenn die Begründung für § 16 Abs.2 KitaFöG wirklich ernst genommen werden soll, so darf nichts anderes für Bezirksämter gelten. Denn hier wie da handelt es sich um die Betreuung von Kindern.
Es besteht somit kein Anlass, die Bezirksämter mit einer im Vergleich zu § 16 Abs. 2 KitaFöG vereinfachten Kündigungsmöglichkeit zu privilegieren. Daher müsste § 16 Abs.2 KitaFöG als vorrangiges Gesetz auch für solche Betreuungsverträge eigentlich gelten.
Ansonsten könnten im Gegenzug freie Träger auf die Idee kommen, Sinn und Zweck der sie einschränkenden Regelung des § 16 Abs. 2 KitaFöG zu hinterfragen und laut über eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nachzudenken.
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