Die zuständige Senatsverwaltung in Berlin darf Anträge auf Anerkennung von pädagogischen Mitarbeitern als Quereinsteiger nicht mechanisch ablehnen. Den Antrag eines Trägers auf Anerkennung eines Mitarbeiters als sog. Quereinsteiger beschied die Behörde dergestalt, dass der Quereinsteiger, ein ausgebildeter Heilerziehungspfleger, nur mit