Die zuständige Senatsverwaltung in Berlin darf Anträge auf Anerkennung von pädagogischen Mitarbeitern als Quereinsteiger nicht mechanisch ablehnen. 

Den Antrag eines Trägers auf Anerkennung eines Mitarbeiters als sog. Quereinsteiger beschied die Behörde dergestalt, dass der Quereinsteiger, ein ausgebildeter Heilerziehungspfleger, nur mit 15h auf den Personalschlüssel angerechnet werden könne.

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Bei der Begründung wurde Bezug genommen auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung Bildung, Jugend Wissenschaft vom April 2013, in dem eine Quotenregelung als Orientierung mitgeteilt wird.

Danach sollen in allgemeinen Einrichtungen einer Quereinsteigerin 3 staatlich anerkannte Fachkräfte gegenüberstehen (bzw. die entsprechenden Fachkraftstunden), während in bilingual ausgerichteten Kitas zwei Fachkräfte auf eine Quereinsteigerin ausreichen würden.

Diese Vorgabe ist jedoch nicht starr und entlastet die Behörde nicht, eine Prüfung der konkreten Umstände vorzunehmen und ggf. eine abweichende Entscheidung zu treffen.

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Dies hatte die Behörde in einem von uns betreuten Fall vor dem Verwaltungsgericht Berlin versäumt und schlicht die Überschreitung der Quote als Begründung angeführt.

Der nunmehr im Rahmen des Verfahrens nachgeschobenen Begründung mangelt es dann auch an Überzeugungskraft. Hauptargument ist, dass die bereits kurz zuvor anerkannte Quereinsteigerin nur mit großen Bedenken anerkannt worden und diese auch eine Belastung für das Team darstelle.

Warum die Behörde der zunächst anerkannten Quereinsteigerin dann nicht einmal das gebotene Minimum von 400 Stunden Fortbildung auferlegte, bleibt ebenso ihr Geheimnis wie die Frage, woher die Behörde zu meinen weiß, dass die Beschäftigung der Quereinsteigerin eine Belastung für das ganze Team sei – aus der Einrichtung kann diese Äußerung jedenfalls nicht kommen. Denn im Team ist man sehr angetan von der Arbeit der Quereinsteigerin.

Ob das Verwaltungsgericht sich unserer Argumentation anschließt, wird sich in den nächsten Tagen herausstellen. Wir berichten.

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Quereinsteiger- Regelung erfordert Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde