Wer muss eigentlich für das erweiterte Führungszeugnis bezahlen? Erzieher oder der Träger?
Vor kurzem hatten wir ein Seminar in Hannover mit dem Titel “Rechtsfragen im Schulsekretariat” durchgeführt und dort kam die Frage auf, wer denn eigentlich für die Kosten der Einholung des erweiterten Führungszeugnisses aufzukommen hätte:
Der Träger oder die “am Kind Beschäftigten”, also Erzieher, Lehrer und die sonstigen Beschäftigten?
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Zum Hintergrund der Frage:
Ein Träger, sei es im Kita-, Kindergarten- oder eben auch Schulbereich, ist gesetzlich verpflichtet, sich durch Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis Kenntnis davon zu verschaffen, dass der Beschäftigte nicht im Hinblick auf die “einschlägigen” Straftaten vorbestraft ist und daher nicht mehr “am Kind” eingesetzt werden dürfte.
Da die Verpflichtung des Trägers dahin geht, sich in regelmäßigen Abständen durch eine entsprechende Vorlage dieses erweiterten Führungszeugnisses abzusichern und dies jedesmal mit Kosten verbunden ist, kommt natürlich schnell die Frage auf, wer die Kosten zu übernehmen hat.
Die Antwort darauf ist eigentlich ziemlich einfach:
Im laufenden Arbeitsverhältnis fordert der Arbeitgeber in Erfüllung der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung seine Beschäftigten zur Vorlage auf. Das heißt, es gilt Auftragsrecht. Denn der Träger “beauftragt” seine Erzieher bzw. Lehrer mit Einholung (der Träger selber kann dies ja nicht).
Wer aber beauftragt, der muss auch für die Kosten einstehen. So einfach ist das. Daher trifft den Träger die Pflicht zum Kostenersatz.
Vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses dagegen muss ein wenig differenziert werden:
Fordert der Arbeitgeber ausdrücklich die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ein, könnte man darüber nachdenken, ob nicht ebenso die obigen Ausführungen geltend müssten. Meist wird das erweiterte Führungszeugnis aber im Rahmen des Bewerbungsprozesses als Bestandteil der “üblichen Bewerbungsunterlagen” vorgelegt, ohne dass dies explizit eingefordert wurde.
Dann können diese Kosten nicht nachträglich vom Träger eingefordert werden, selbst wenn ein Arbeitsvertrag im Anschluss geschlossen wurde.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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