Hat ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei einer auch für andere Kinder offenen “Betriebs-” Kita?
Es war einmal ein Betriebskindergarten. Dieser war ursprünglich dem Betrieb zugeordnet und dessen Leitung unterstellt.
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Dann änderte sich die Organisation des Betriebs und die Kita wurde einzeln aufgestellt, in Jobanzeigen aber immer noch als“hausinterne Kindertagesstätte” bezeichnet.
Zugleich wurde die Kita vom Arbeitgeber auch für die Betreuung anderer Kinder, deren Eltern nicht im Betrieb tätig waren, geöffnet.
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Zu dieser Entwicklung war der (Gesamt-) Betriebsrat der Auffassung, die Kita sei immer noch eine seiner Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG unterliegende Sozialeinrichtung des Arbeitgebers.
Denn das, so der Betriebsrat, folge aus dem äußeren Erscheinungsbild, der räumlichen Nähe zum Betrieb und aus dem Umstand, dass in der Kita Mitarbeiter des Arbeitgebers tätig seien.
Der (Gesamt-) Betriebsrat beantragte daher die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei der Kindertagesstätte um eine Sozialeinrichtung im Sinne von 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handele. Denn dann hätte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezogen auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Kita als Sozialeinrichtung des Unternehmens.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen solch ähnlichen Fall zu entscheiden (BAG Beschluss vom 10.02.2009 – 1 ABR).
In dem dort entschiedenen Fall wurde das Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 BetrVG jedoch abgelehnt.
Denn, so das BAG weiter, es handele sich zwar um “eine Sozialeinrichtung. Deren Wirkungsbereich ist aber nicht auf Betrieb, Unternehmen oder Konzern beschränkt.”
Weil:
“Die von § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verlangte betriebs-, unternehmens-, oder konzernbezogene Beschränkung des Wirkungsbereichs setzt voraus, dass die Einrichtung für die Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernangehörigen vorgesehen und nicht einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist.”
Dies war aber der Fall.
Wir erinnern uns: Auch anderen, betriebsfremden Eltern war es möglich, ihre Kinder zur Betreuung in die dortige Kita zu geben. Nicht einmal eine bevorzugte Aufnahme oder besondere Behandlung sollte den Arbeitnehmer des Betriebs zukommen. Lediglich erforderlich war ein Kita-Gutschein und ein freier Platz.
Vor diesem Hintergrund sah es das BAG nicht als erforderlich an, dem (Gesamt-) Betriebsrat entsprechende Mitbestimmungsrechte einzuräumen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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