Die Kitarechtler

Mit einer Betriebserlaubnis eine Haupt-Kita und eine Nebenstelle betreiben – zulässig?

Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz: Kita darf auch als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden – mit einer Betriebserlaubnis!

Was wurde erstinstanzlich entschieden? Nun, ein Kita-Träger hatte einen anderen, örtlich etwas entfernteren Kindergarten in einer Nachbargemeinde übernommen und wollte diesen jetzt als “Nebenstelle” zu seiner “Haupstelle”, der ursprünglichen Einrichtung, betreiben und beantragte hierfür die bereits bestehende Betriebserlaubnis zu “erweitern”.

 

Die zuständige Aufsichtsbehörde fand diesen Antrag gar nicht gut und lehnte ab. Als Begründung wurde angegeben, es würde sich tatsächlich um zwei Einrichtungen im Rechtssinne handeln, für die jeweils eine gesonderte Betriebserlaubnis erteilt werden müsse.

Weiter wurde ausgeführt: Der Begriff einer “Einrichtung” sei im Interesse des Kindeswohls eng auszulegen und eine Einrichtung, die über mehrere Gebäude im Abstand von mehreren Kilometern verfüge, würde den Bedürfnissen der betreuten Kinder nicht gerecht werden.

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Daher sei im vorliegenden Fall von zwei Einrichtungen auszugehen, so dass die bestehende Betriebserlaubnis nicht erweitert werden könne, sondern eine gänzlich neue für die weitere Einrichtung her müsse.

Gegen diese Ablehnung ging der Kita-Träger in den Widerspruch. Er war der Auffassung, die Ablehnung des Antrages sei rechtswidrig.

Denn es bestünde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der erweiterten Betriebserlaubnis aus § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII. So bestimmt § 45 Abs. 2 SGB VIII:

“Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist.

Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,

2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie

3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.”

Eine Betriebserlaubnis sei also zwingend zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen. Insbesondere verlange § 45 Abs. 2 SGB VIII keine bestimmte Organisationsstruktur. Im vorliegenden Fall habe der Kindergarten-Träger eben entschieden, die Einrichtung mit einer Haupt- und Nebenstelle zu betreiben. Dies gelte es zu respektieren.

Überdies werde die (Gesamt-) Einrichtung auch von den Nutzern als eine Einrichtung wahrgenommen. Es bestehe nämlich eine enge Verzahnung der personellen, finanziellen, konzeptionellen und pädagogischen Zusammenarbeit.

Es stehe darüber hinaus außer Frage, dass in beiden Teilen allen Erfordernissen des Kindeswohls Rechnung getragen werde.

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Das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 2014, 3 K 1253/13.KO (noch nicht rechtskräftig, Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist noch möglich), gab dem Kita-Träger recht.

Ein Kindergarten dürfe “nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich auch in einer Organisationsform bestehend aus Haupt- und Nebenstelle betrieben werden.”

“Die Grenze des damit zum Ausdruck kommenden Grundsatzes des Vorranges der Organisationshoheit des Einrichtungsträgers wird dabei entgegen der Rechtsauffassung” der Aufsichtsbehörde “allein durch die in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII statuierten Belange des Kindeswohls gezogen.”

Denn der Begriff der Einrichtung ist weder in § 45 SGB VIII noch an anderer Stelle gesetzlich definiert.

Zudem ist es zwischen den Beteiligten sogar “unstrittig, dass das Wohl der Kinder in der Einrichtung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch dann im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet ist, wenn der in Rede stehende Kindergarten in einer Organisationsform bestehend aus Haupt- und Nebenstelle betrieben wird.”

Erfüllt aber “das vorgelegte Konzept die gesetzlichen Anforderungen, so ist die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwingend zu erteilen. Es ist dem Beklagten in diesem Fall mit anderen Worten verwehrt, die Erteilung der Erlaubnis von zusätzlichen Anforderungen an bestimmte Organisationsformen abhängig zu machen.”

Wenn es Probleme mit bzw. Bedenken gegen die Organisationsform geben sollte, so könnte diesen mit entsprechenden Nebenbestimmungen und Auflagen begegnet werden, so das Gericht weiter.

Schlussendlich stehe dem durch das Gericht “gefundenen Ergebnis auch nicht der Grundsatz der Unzulässigkeit von Sammelerlaubnissen für eine Vielzahl von Einrichtungen eines Trägers entgegen”:

“Auch wenn eine Kindertagesstätte in der Organisationsform einer Haupt- und Nebenstelle betrieben wird, handelt es sich nämlich gerade in diesen Fällen um eine Einrichtung und nicht um zwei oder mehrere Einrichtungen, die unabhängig voneinander betrieben werden.”

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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