Man muss es nicht immer explizit ausdrücken – manchmal reicht auch ein Bildchen als Beleidigung und schon drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen, selbst in Kita und Hort!
Auch im Kita- und Hortbereich wird unter Kollegen, aber auch mit Eltern immer häufiger per WhatsApp und Co kommuniziert. Selbstverständlich nutzt dabei auch jeder Emojis.
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Aber Vorsicht:
Erst kürzlich hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.6.2016 (Gz. 4 Sa 5/16) in zweiter Instanz festgestellt, dass auch ein Emoji eine Beleidigung darstellen kann, welche arbeitsrechtliche Folgen (Abmahnung, Kündigung) auszulösen vermag. Im betreffenden Fall ging es um ein kleines rosa Schweinchen, mit welchem zusammen mit dem Wort fett ein Kollege beschrieben wurde.
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Allzu despektierliches Chatten oder Schreiben über Träger, Leitung oder Kollegen kann also zu ernsthaften Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis führen….
So führte nämlich das Gericht aus:
„Die Bezeichnung einer anderen Person als „Fettes (Emoji)“ stellt ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar. (…) Eine solche Unterhaltung über Vorgesetzte auch unter Kollegen ist durchaus geeignet, die Vorgesetztenstellung zu untergraben.“
Und zu Facebook als Ort der Beleidigung:
„Auch das Verbreitungsmedium Facebook ist besonders zu berücksichtigen. Der Kläger stellte seinen Kommentar nämlich zu einem Post des Herrn I. auf dessen Chronik. Erfolgt eine beleidigende Äußerung nicht in der eigenen Chronik, sondern in der Chronik eines anderen Nutzers, so muss der beleidigende Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er die Angabe gegenüber einem ihm unbekannten Empfängerkreis macht.
Neben den eigenen Freunden kann die Mitteilung nämlich zumindest auch von den Freunden des Chronikinhabers eingesehen werden. Außerdem hat der beleidigende Arbeitnehmer keine Kontrolle mehr darüber, ob sein Kommentar öffentlich wird. Denn der Chronikinhaber kann den Empfängerkreis jederzeit (auch nachträglich) ändern. Sollte der Chronikinhaber die Facebook-Grundeinstellungen nicht verändert haben, ist der Kommentar ohnehin von vornherein öffentlich.“
Also Vorsicht bei Äußerungen im Internet und vielleicht doch mal sich vorher fragen, ob man selbst die Aussage – auf sich bezogen – immer noch total lustig fände.
von Rechtsanwältin Nele Trenner
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