Die Kitarechtler

Kitarecht Folge 253: Ermittlungsverfahren gegen pädophilen Erzieher nicht bekannt?!


Die Berliner Medienlandschaft diskutiert gerade über einen erschreckenden Fall: im Jahr 2012 machte sich ein Erzieher des sexuellen Übergriffe an einer Zwölfjährigen strafbar, er war zu der Zeit als Nachhilfelehrer bei einem freien Träger angestellt. Seine Schuld wurde nun auch durch ein Urteil des Strafgerichts bestätigt. Aber was passierte in den fünf Jahren zwischen Anzeige des Arbeitgebers und der Verurteilung? Die erschreckende Antwort ist: nichts. 

Nachdem der damalige Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr sprach er die fristlose Kündigung aus und erstattete Anzeige. Das Urteil kam aber erst fünf Jahre später. Und auch erst fünf Jahre später wurde der neue Arbeitgeber des Erziehers (ein andere freier Träger, der den Hort in einer Grundschule betreibt) über die damaligen Vorfälle aufgeklärt. Der Erzieher, gegenüber dem der begründete Verdacht des sexuellen Übergriffs an einer Zwölfjährigen bestand, konnte also nach dem Vorfall weitere fünf Jahre einer Arbeit nachgehen, in der er täglich Kontakt mit Kindern im Grundschulalter hatte. 

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Wie konnte das passieren? Auch wir als Kitarechtler sind hier etwas ratlos. Und das Schlimme: so etwas kann theoretisch jedem Kita-Träger passieren. Ob die Wiedereinstellung des Erziehers hätte verhindert werden können ist nämlich unklar. Nach dem der alte Arbeitgeber die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, erstatte er außerdem Anzeige. Hätte er noch mehr machen müssen? Wichtig ist zu beachten, dass es sich damals nur um eine Verdachtskündigung handelte. Der Kita-Träger hätte den Vorfall aber außerdem der Kita-Aufsicht melden sollen. Ob das aber geschehen ist, ist unklar. Diese hätte dann den neuen Arbeitgeber informieren können. 

Ein weiteres Problem ist, dass der Erzieher ein gutes Arbeitszeugnis erhielt, mit dem er sich bei dem neuen Träger bewerben konnte. Zwar gibt es für solche Vorfälle, anders als wenn zum Beispiel Dinge vom Arbeitsplatz geklaut werden, keine sogenannten „Zeugnis-Codes“, trotzdem hätte vielleicht etwas im Zeugnis erwähnt werden müssen. Der Name des Erziehers hätte jedenfalls, trotz der Unschuldsvermutung vor der Verurteilung, an ein paar Stellen bekannt sein sollen. Dieses ist aber nicht geschehen. 

Das kann aber auch daran liegen, dass die Staatsanwaltschaft eigentlich hätte die Aufsichtsbehörde informieren müssen. Auch das ist aber nicht geschehen. Ebenfalls ist es unverständlich wie so ein Verfahren erst nach fünf Jahren bearbeitet werden konnte. 

Auf Seiten des neuen Trägers, der den Erzieher unwissend einstellte, hätte aber zum Beispiel auch das ungerade Datum der fristlosen Kündigung stutzig machen können. Der neue Träger hätte sich daraufhin auch beim alten Träger über den Erzieher informieren können. 

Träger fordern zwar bei der Bewerbung ein erweitertes Führungszeugnis, dieses darf aber bis zu fünf Jahre alt sein und kann außerdem auch keine Aussage darüber treffen, ob Strafverfahren gerade anhängig sind. Was kann also ein Kita-Träger tun um sich bei der Einstellung von neuen Erziehern abzusichern, wenn auf das Führungszeugnis nicht immer Verlass ist?

Eine Idee ist, sich vor der Einstellung vom Bewerber unterschreiben zu lassen, dass derzeit keine Ermittlungsverfahren anhängig sind. Weiterhin können kürzere Abstände für das Führungszeugnis gewählt werden (also eher drei Jahre anstatt von fünf Jahren). Mehr kann ein Kita-Träger nicht tun. Ansonsten sind sie auf das Funktionieren anderer Institutionen angewiesen und müssen darauf vertrauen. 

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