Was ist eine Änderungskündigung?! Und wann ist sie unwirksam?
Wir nehmen uns ein Gerichtsverfahren zum Anlass um einmal über die Änderungskündigung zu sprechen. Der Fall: ein Kita-Träger entscheidet, dass er statt der bisherigen Kita-Leitung lieber eine andere einsetzen möchte.
Da er aber der alten Leitung nicht einfach kündigen kann, entscheidet er, eine gleichberechtigte Leitung zusätzlich zu der alten Leitung einzustellen. Die alte Leitung ist damit aber unzufrieden und klagt mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht.
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Die erste Kita-Leitung hatte nämlich einen Arbeitsvertrag mit dem Kita-Träger über die Leitung der Kita. Wenn nun eine gleichberechtigte Leitung dazu kommen soll, kann der Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllt werden. Der Träger hat also seine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen und muss einen entsprechenden Arbeitsplatz vorhalten.
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Das Arbeitsgericht entschied nun also im Sinne der Kita-Leitung und begründete dies damit, dass die arbeitsrechtliche Position durch die zusätzliche Leitung entwertet werden würde. Der Träger überlegte sich nun eine Änderungskündigung vorzunehmen. Die erste Kita-Leitung klagte allerdings auch gegen diese und bekam erneut Recht.
Die Voraussetzung für eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nämlich der Wegfall des ehemaligen Arbeitsplatz in Folge betrieblicher Veränderungen. Die Änderungskündigung ist somit also eigentlich eine Beendigungskündigung mit einem Angebot über einen neuen Arbeitsplatz. Das Gericht entschied, dass in dem beschriebenen Fall diese betrieblichen Gründe nicht schlüssig dargestellt wurden.
Interessant für Kita-Träger ist also: für eine Änderungskündigung muss ein Grund bestehen (zum Beispiel eine betriebliche Änderung), damit die Kündigung berechtigt ist und der Kündigungsschutz nicht durchgreift. Der Name der Änderungskündigung kann also missverständlich sein. Bevor man so eine Kündigung vornimmt, sollte man sich besser rechtlich beraten lassen.
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